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Bestimmung unbrauchbar macht) und durch solch' 
eine Handlung Gefahr für das Leben oder die Ge- 
sundheit Anderer herbeiführt, liegt in der Herbei- 
führung dieser Gefahr ein wesentliches 
Thatbestandserforderniß. Wie nahe oder ent- 
fernt der Eintritt der Gefahr liegen müsse, ist im 
Gesetze nicht bestimmt; immerhin geben aber die 
Motive (Stenogr. Berichte der Reichstagsverhand- 
lung v. 1870 Bd. III S. 82 Sp. 2) für die Er- 
läuterung dieser Gefährdung einen Anhaltspunkt da- 
hin, daß der Eintritt derselben wenigstens wahr- 
scheinlich sein müsse, indem sie zum Eingange des 
27. Abschnittes bemerken, daß als „gemeingefähr- 
liche“ Verbrechen und Vergehen diejenigen strasbaren 
Handlungen aufgeführt seien, mit deren Begehung 
die Wahrscheinlichkeit einer allgemeinen Ge- 
fahr für Menschen und Sachen gegeben ist. Das Ge- 
setz nimmt von gewöhnlichen Zuständen und Verhält- 
nissen ausgehend die Wahrscheinlichkeit einer 
solchen Gefährdung nur an, wenn die Beschädigung 
eine Gefahr für das Leben oder Gesundheit Anderer 
Uach dem gewöhnlichen Gange der Dinge vor- 
aussehen läßt, nicht aber wenn lediglich die Mög- 
lichkeit gegeben erscheint, daß unter außeror- 
dentlichen Verhältnissen eine solche Gefahr ein- 
trete. UNr. 381 Erk. v. 23. Aug. 1875. · 
§. 316 Abs. 2. Zum Thatbestande des Ver- 
gehens der fahrlässigen Gefährdung eines Elsenbahn- 
zuges durch einen Eisenbahnbediensteten ist nicht er- 
forderlich, daß der Beschuldigte den Eintritt des 
Unfalls habe voraussehen können oder müs- 
sen, sondern genügt, daß derselbe die ihm obliegen= 
den Pflichten vernachlässigt hat und daß hie- 
durch der Unfall herbeigeführt wurde; auch ist 
nicht erforderlich, daß der Beschuldigte eine ständig 
angestellte und förmlich verpflichtete Dienstperson 
sei, sondern genügt dessen vorübergehende Verwen-