
152 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
dung zu einem gewissen Bahndienst, selbst wenn sie 
nur bei einem zum Eisenbahnbaue benützten 
Materialzuge stattfindet. UNr. 377 Erk. v. 
21. Aug. 1875. 
§. 316 Abs. 2 siehe S. 222. 
§. 321 siehe S. 303. 
§. 347, dann Gemeindeordnung Art. 125 Abs. 2, 
Art. 138, 139. Ein Gemeindediener, welcher einen 
ihm in Abwesenheit des Bürgermeisters von dem 
Beigeordneten zu einem Transporte anvertrauten 
Arrestanten vorsätzlich entweichen läßt, macht sich 
des in §. 347 bezeichneten Verbrechens im Amte 
schuldig, denn wenn auch im Art. 139 der Ge- 
meindeordnung v. 1869 vorgeschrieben ist, daß der 
Beigeordnete und die Gemeindebevollmächtigten si 
polizellichen Geschäften nur auf Anordnung des 
Bürgermeisters, welchem gemäß Art. 138 zunächst 
die Haudhabung der Ortspolizei übertragen ist, 
unterziehen dürfen, so hat dagegen der Art. 125 
Abs. 3 für den Fall der Abwesenheit oder sonstigen 
Verhinderung des Bürgermeisters ausdrücklich die 
Vertretung des Letzteren durch den Beigeordneten 
und bei dessen Verhinderung durch den dienstältesten 
Gemeindebevollmächtigten angeordnet. UNr. 499 
Erk. v. 6. Nov. 1875. 
§. 359 siehe S. 185. 
8. 360 Z. 11. Bei Versammlungen, in wel- 
chen auf allgemeine Einladung öffentliche Angelegen- 
heiten erörtert werden sollen, ist es den Ordnern 
und Leitern derselben durch daß Vereinsgesetz zur 
Aufgabe gemacht, für Aufrechthaltung der Ordnung 
Sorge zu tragen, und besteht daher für jeden An- 
wesenden die Verpflichtung, sich solcher Handlungen 
zu enthalten, durch welche die Ordnung gestört 
wird. Geschieht eine solche Störung durch Erreg- 
ung ruhestörenden Lärms oder Verübung groben 
Unfugs, so ist, weil die Aufrechthaltung der Ord-