
Neuere oberstrichterliche Erkenntuisse. 453 
nung in öffentlichen Versammlungen ebenso im 
öffentlichen Interesse wie im Interesse der 
Theilnehmer liegt, die Voraussetzung für die An- 
wendbarkeit der nebenbezeichneten Strafbestimmung 
gegeben, — und als grober Unfug ist es zu be- 
trachten, wenn ein auftretender Redner von irgend 
einem der Anwesenden durch ungeziemende Aeußer- 
ungen oder grelles Pfeifen an der Fortsetzung seines 
Vortrags gehindert wird. UNr. 360 Erk. v. 
13. Aug. 1875. 
Die Rechtsprechung des obersten Gerichtshofes 
hat sich schon zu wiederholten Malen in Ueberein- 
stimmung mit der Doktrin dafür erklärt, daß die 
allegirte Strafbestimmung in der zweiten Alternative 
nur in denjenigen Fällen Anwendung finde, in wel- 
chen durch den verübten Unfug die öffentliche 
Ordnung gestört, das öffentliche Interesse ver- 
letzt worden ist, und daß dieses nicht in dem Sinne 
aufzufassen sei, daß jede strafbare Verletzung eines 
unter den Schutz der öffentlichen Ordnung fallenden 
Rechtes den Thatbestand des groben Unfugs invol- 
vire, sondern daß die betreffende Handlung vielmehr 
die Ruhe, den Frieden, das Interesse der „Allge- 
meinheit“, nicht bloß des einzelnen Indivi- 
duums, verletzte, gegen das „Publikum“ als sol- 
ches gerichtet und dieses in ungebührlicher Weise zu 
belästigen geeignet sein müsse. 
Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich 
nicht nur aus der Entstehungsgeschichte der fragli- 
chen Bestimmung, welche entnehmen läßt, daß in 
derselben der §. 340 N. 9 des früheren preuß. Straf- 
gesetzbuches reproduzirt ist, der unter den „Ueber- 
tretungen in Bezug auf die Sicherheit des Staates 
und die öffentliche Ordnung“ aufgeführt war, son- 
dern namentlich aus der Zusammenstellung jener 
Bestimmung mit den anderen in demselben F. und 
unter derselben Ziffer mit Strafe bedrohten Ueber-