
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 155 
erstattung der als eine Nichtschuld bezahlten Beträge 
klagten, wurde der Klage die Einrede der Unzustän- 
digkeit der Gerichte entgegengesetzt, indem die Ent- 
scheidung der Frage, ob Kläger schuldig seien, den 
fraglichen Aufschlag zu bezahlen, nach der Gem.-O. 
Art. 40, 48, 57 den VerwaltungSbehörden zustehe, 
und diese Frage jedenfalls einen Präjudizialpunkt 
bilde. Der OGH. aber erachtete den angegange- 
nen Richter als zuständig, weil fraglich sei, ob Ver- 
mögen der Kläger ohne rechtlichen Grund in das 
der beklagten Gemeinde gekommen, sonach eine 
condictio auf Erstattung deb Gezahlten gestellt sei, 
es sich blos um das Vorliegen oder den Mangel 
der ministeriellen Bewilligung der Aufschlagserhebung 
handle, und weder die Behauptung dieses Mangels 
einen Streit, noch die thatsächliche Konstatirung 
desselben im angefochtenen Urtheile eine Entscheidung 
über das Lokalmalzaufschlagsgefälle enthalte. — 
Urth. 7. Febr. HVNr. 2811. ' 
Art. 180. Schon nach der GO. v. 1753 war 
die Entscheidung der Frage, wiefern eine Aenderung 
in der Geschichtserzählung als eine wesentliche Aeuder- 
ung oder nur als eine zulässige Verbesserung der Klage 
anzusehen sei, nicht strenge an den Wortlaut des 
Gesetzes gebunden, vielmehr dem richterlichen Er- 
messen ein den Umständen entsprechender Spielraum 
gewährt, und dasselbe Prinzip muß auch bei An- 
wendung der neuen Proz.-O., welche sich die Be- 
stimmungen der älteren GO. über Klageänderung 
im Wesentlichen angeeignet hat und überdies das 
Hauptgewicht nicht auf die schriftliche, sondern die 
mündliche Verhandlung legt, aufrecht erhalten werden. 
JIst eine Sache durch die beiderseitigen Er- 
klärungen der Parteien, und namentlich durch Er- 
klärungen, in welchen beiderseits Uebereinstimmung 
besteht, so vollständig aufgeklärt, daß in Folge einer