
156 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
neuen Klagestellung voraussichtlich nur dasselbe 
thatsächliche Material zum Vorscheine käme, und 
lassen die Verhandlungen auch noch entnehmen, daß 
die beklagte Partei nach keiner Richtung in ihrer 
Rechtsvertheidigung verkürzt war und aus diesem 
Grunde kein rechtliches Interesse haben konnte, dem 
neuen Klagvorbringen sich zu widersetzen, so besteht 
auch für das Gericht keine Veranlassung, von der 
Anwendung des Art. 180 d. Proz.-O. Gebrauch 
zu machen. — Urth. v. 11. Febr. HVMNr. 2863. 
Art. 759. Der Vater eines außerehelichen 
Kindes hatte bei dem vormundschaftlichen Gerichte 
beantragt, es solle das Kind nach Preuß. Landr. 
Thl. II Tit. 2 S. 622 u. 623 ihm zur Verpflegung 
und Erziehung überlassen werden, war aber mit die- 
sem Antrage abgewiesen, und war die dehßhalb er- 
hobene Beschwerde verworfen worden. Als nun 
Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt worden war, fragte 
es sich, ob dieselbe, wie die Nichtigkeitsbeklagte be- 
„hauptete, deßhalb unstatthaft sei, weil nach Bielitz 
Comm. zu §. 623—625 Tit. 2 Thl. II des preuß. 
Ldr. gegen das gedachte Resolut des vormundschaft- 
lichen Gerichtes nur der Rekurs an die vorgesetzte 
Behäörde zustehe? Diese Frage wurde verneint, weil 
jene Ansicht des Commentators Bielitz, möge sie 
auch auf prozeßgesetzlicher Vorschrift gründen nach 
VO. v. 29. Nov. 1810 — Nov. Sammlg. Bd. 1 
S. 25 — für Bayern nicht zutreffe, hinsichtlich der 
Beschwerden in Sachen der freiwilligen Gerichtsbar- 
keit die GO. v. 1753 cap. 15 §S. 5 Nr. 6 u. 7 
u. §. 12 .und jetzt das 28. Hptst. der Proz.-O. 
v. 1869 maßgebend sei, und nach deren Art. 759 
Abs. 2 die Nichtigkeitsbeschwerde nicht als unstatt- 
haft erscheine. — Urth. v. 7. Februar H#V#. 
2842.