
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 157 
II. Civilrechtliche Entscheidungen. 
Allgemeine Lehren. Unvordenklichkeit. 
Aus einem unvordenklichen Zustande können nur 
dann rechtliche Wirkungen abgeleitet werden, wenn 
derselbe bis in die Zeit fortgedauert hat, da das 
angeblich durch unvordenkliche Verjährung erworbene 
Recht streitig wurde. Es kann also von einer sol- 
chen keine Rede sein, wenn früher wohl ein unvor- 
denklicher dem angesprochenen Rechte adäquater Zu- 
stand bestanden, dieser aber nachher eine Unterbrech- 
ung erlitten hat. — Urth. v. 5. Februar HVNr. 2760. 
Obligationenrecht. Beweislast bei der Ent- 
gegnung, der Vertrag sei nur unter einer 
Suspensivbedingung geschlossen. Es hatte 
G. gegen R. auf Zahlung von 300 fl. geklagt unter 
der Behauptung, dieser habe ihn beauftragt, für das 
R.-Gut einen Käufer zu suchen, und sich dabei ver- 
pflichtet, am Tage der Verbriefung des Kaufver= 
trages die eingeklagte Summe dem G. als Honorar 
zu bezahlen, u. s. w., und -Beklagter hatte entgeg- 
net, er habe dem G. das Zahlungsversprechen ge- 
macht, „wenn derselbe ihm einen Käufer bringe, 
welcher für das Anwesen 30000 fl. zahle“, Kläger 
aber dieses widersprochen. Ueber die hiemit ange- 
regte Frage über die Beweislast hat sich der OGH. 
also ausgesprochen: 
Der Vertragsinhalt bilde das Klagfundament; 
sei derselbe in der Klage nicht der Wahrheit gemäß 
angegeben, sei die Klage nicht begründet. Die Ent- 
gegnung auf die Klage enthalte vorliegenden Falles 
in der Behauptung, der Vertragsinhalt sei in der 
Klage nicht der Wahrheit gemäß angegeben worden, 
eine Verneinung des Klagfundamentes, und müsse 
deßhalb der Kläger beweisen, daß der Vertrag ge- 
rade so, wie in der Klage angeführt, abgeschlossen