
158 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
worden sei. Es könne nicht gesagt werden, der 
Beklagte habe zugestanden, daß er dem Kläger ein 
Versprechen, wie in der Klage angegeben, im Allge- 
meinen gemacht und nur behauptet habe, es sei dem 
Versprechen eine Bedingung beigefügt worden, son- 
dern es sei blos zugestanden, daß Beklagter ein den 
Verkauf seines Gutes betreffendes Rechtsgeschäft 
mit dem Kläger eingegangen habe; der vom Kläger 
behauptete Inhalt des Vertrages sei geläugnet. 
Da es mun nicht auf den Inhalt des Vertra- 
ges im Allgemeinen, sondern auf den speziellen, vom 
Kläger behaupteten ankomme, und da der Vertrag 
mit einer Bedingung ein anderer sei als ohne Be- 
dingung, so liege ein Läugnen des Klagegrundes 
vor, daher der Kläger zu beweisen habe. Die Be- 
dingung, deren Wahrheit voraußsgesetzt, gehöre unbe- 
streltbar zur klägerischen Geschichtserzählung und 
habe daher der Kläger zu erproben, daß das Ver- 
sprechen des Beklagten in der Art, wie jener be- 
haupte, gelautet habe. Beklagter hätte blos in Ab- 
rede stellen können, daß er dem Kläger ein Ver- 
sprechen von der in der Klage behaupteten Beschaffen- 
heit gemacht habe, ohne beifügen zu müssen, in welch 
anderer Art das Versprechen stattgefunden habe, und 
dann hätte Kläger zweifellos beweisen müssen, daß 
dasselbe so, wie er behauptet, gelautet habe. Es 
sel aber nicht abzusehen, warum jetzt, nachdem die 
eigentliche Beschaffenheit des Versprechens angege- 
ben, die Beweislast eine andere sein sollte. — Urth. 
v. 12. Febr. HVNr. 2884 “). 
*) Vgl. Bl. f. RA. Bb. 40 S. 108 u. S. 68 dieses 
Ve. Seuffert's Arch. I. Nr. 370. II. 17 250. 
III. 322. IV. 32. V. 239. VIII. 311. - .