
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 159 
Verträge über Abstand von Concurrenz 
bei öffentlichen Versteigerungen. Wem auch 
die Beeinträchtigung einer öffentlichen Versteigerung 
dadurch, daß ein Anderer durch Zusicherung oder 
Gewährung eines Vortheils vom Bieten abgehalten 
wird, nicht mehr strafrechtlich verboten ist, so sind 
doch zur Beeinträchtigung von Versteigerungen ge- 
schlossene Verträge wenigstens dann als gegen die 
Gesetze oder Verordnungen des Staateß gerichtet 
zu betrachten, wenn es sich um Versteigerungen 
handelt, deren Vornahme nach den Gesetzen zu er- 
folgen hat oder von der Staatsverwaltung auf Grund 
der Gesetze oder gesetzmäßig erlassener Verordnungen 
angeordnet ist. — 
Solche Verträge verstoßen auch gegen die guten 
Sitten; denn es ist unehrenhaft, wenn Jemand 
einen Anderen durch Geben oder Zusicherung eines 
Lohnes vom Bieten bei einer öffentlichen Versteiger- 
ung abhält, um sodann in der Hoffnung, in Folge 
der beseitigten oder geschmälerten Konkurrenz als 
Käufer oder Akkordant günstigere Bedingungen zu 
erlangen, selbst als Bieter aufzutreten. 
Derlei Verträge sind daher rechtsunwirksam. — 
Urth. v. 12. Febr. HVNr. 2855 u. HVNr. 2840. 
XII. 203. XIII. 189. XIV. 173. 252. XVI. 255. 
XVII., 108. XVIII. 57. 236. XXV. 81. 280. 
XXVI. 7. 186. XXVII. 269. XXVIII. 256. 
XXX. 283. — Bolgiano in Btschr. f. Civ.-R. u. 
Proz. v. Linde, neue Folge Bd. 16 S. 71 u. f. u. 
Schönemann a. a. O. Bd. 19 S. 1 u. f. u. 
S. 241 u. f. « 
Es wäre zu wünschen, daß der oberste Gerichts- 
hof diese Entscheidung nunmehr festhielte.