
160 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
Erbrecht. Zur Lehre von den Erbver- 
trägen. In einem außergerichtlich errichteten Ehe- 
vertrage hatte der Vater der Braut das dieser schon 
früher ermittelte und auf des Vaters Anwesen im 
Hyp.-Buche eingetragene Muttergut zu 300 fl. mit- 
zugeben versprochen, und war weiter ausgemacht, 
daß von diesem Muttergutte 100 fl. bei dem Vater 
liegen bleiben und diesem nach der Tochter Tod zu- 
fallen sollen, falls dieselbe ein Kind nicht hinterlasse. 
Es fragte sich, ob diese letztere nach bayr. Landr. 
zu beurtheilende Abrede rechtswirksam sei, und der 
Richter des ersten und letzten Rechtszuges hatte 
diese Frage bejaht, weil nur bei den zwischen Braut- 
Personen oder Ehelenten der Güter halber vorgehen- 
den Beredungen und Bedingungen, sohin bei pactis 
dotalibus im eigentlichen Sinne, nicht aber bei 
Vereinbarungen der Brautpersonen oder Eheleute 
mit anderen Personen, notarielle Beurkundung noth- 
wendig sei. Es erfolgte Vernichtung des Urtheils, 
weil die fragliche Uebereinkunft einen Erbvertrag 
enthalte und deßhalb, sofern dieser Vertrag als per 
actum inter vivos errichtet erscheine, nach Ldr. 
Thl. III c. 11 §. 1 Nr. 10 und Not.-Ges. Art. 16 
zur Rechtsgiltigkeit der notariellen Beurkundung be- 
durft habe, oder nach Nr. 9 a. a. O. wenigstens 
der Errichtung vor fünf Zeugen, soferne die Abrede 
als per actum mortis causa getroffen zu erachten 
sei. — Urth. v. 4. Febr. HVNr. 2829. 
Nedakt.: K. Hettich in Nürnbern Verl.: Palm & Enke 
(Adolph R in Erlangen. Druck von Junge 4 Sohn.