
162 Zu Theil 1 Abschn. 5 des RStGB. 
zum klareren Ausdrucke bringt, als jene des ver- 
wandten §. 55 d. pr. St GB., welcher von „mehre- 
ren Verbrechen oder Vergehen“ sprach. Ebensowe- 
nig hebt daher auch eine Mehrheit bloser Wirkungen 
oder Erfolge der verbrecherischen Thätigkeit oder die, 
wenn auch dem Thäter bewußte, Verletzung mehre- 
rer Rechte oder der Rechte mehrerer Personen die 
Einheit der aus einem einheitlichen selbststän- 
digen Willen entstandenen Handlung auf, z. B. 
der durch Eine dolose oder fahrlässige Gefährdung 
des Eisenbahntransportes verursachte Tod mehrerer 
Menschen, der Diebstahl an einer Mehrzahl ver- 
schiedenen Personen gehöriger Sachen; es kann da- 
her der von Dr. R. John in seinen „Beiträgen 
zu der Lehre von der Verbrechens-Konkurrenz“ 
(Goltd. A. III. 497 ff.) aufgestellten Theorie, 
wornach der verbrecherische Angriff mehrerer Rechte 
in jedem Falle auch eine Mehrheit von Strafhand- 
lungen oder Verbrechen involvire und lediglich eine 
falsche Konkurrenz da angenommen werde, wo nur 
Ein Recht in verbrecherischer Weise angegriffen ist, 
gleichgiltig ob durch diesen Angriff ein oder mehrere 
Strafgesetze verletzt werden, weder in der. Doktrin 
beigepflichtet werden, da es irrig ist, wenn man das 
Verbrechen als eine Verletzung des subjektiven 
Rechtes auffaßt, indem dasselbe vielmehr als die 
schuldvolle Entgegensetzung gegen das hledurch ver- 
letzte objektive Recht erscheint, noch ist die bis- 
berhe Praxis einer solchen Lehre irgendeinmal 
gefolgt. - . « 
Vgl. hierüber Dr. Schwarze in Gold. A. 
VIII S. 343 ff. insbes. S. 346 u. 347. — 
Uebrigens haben wir zur Verhütung jedes Miß- 
verständnisses auch hier wiederholt darauf hinzuwei- 
sen, daß die Mehrheit der durch Ein Handeln er- 
zeugten Rechtsverletzungen, wenn auch im Bewußt- 
seln des Thäters gelegen, doch niemals ein Produkt