
Zu Theil I Abschn. 5 des RStGB. 163 
seines mehrfachen selbstständigen Willens sein 
dürfe, indem sonst auch ebensoviele selbstständige 
juristische Handlungen in Real-Konkurrenz anzuneh- 
men wären. 
Rüdorff I. c. S. 220 N. 4; Schwarze, 
I. c. S. 294; Hälschner: System 2c. Thl. 1 
S. 511 ff.; Thilo: Kommentar ꝛc. S. 187; 
Otto Lc. S. 137 u. 138 Z. 1; b. Kass.= 
Hof v. 19. Okt. 1874 (Stengl. XIV, 278), 
v. 8. Mai 1874 (Bl. f. RA. 1874 S. 308) 
bad. OHG. v. 11. Okt. 1873 (Stengl. XIII, 
205); Bl. f. RA. 1875 Erg.-Bl. 7, S. 514 
und 515. 
Theilweise anderer Meinung: Oppenhoff: 
Komm. S. 164 N. 3; Berner: Lehrbuch 
d. Strafrechts VI. Aufl. S. 270. . 
«4)EineMehtheitstrnfbarerUnterlassungen 
ist stets unter den Begriff der Real-Konkurrenz zu 
subsumiren, wenn sie auch bei einer einzigen erlaub- 
ten Handlung vorkam, z. B. die Umgangnahme 
von mehreren gesetzlichen Formvorschriften bei Ver- 
-öffentlichung eines Preßerzeugnisses. 
Oppenhoff: Komm. S. 167 N. 20; pr. 
OT. v. 13. Sept. 1871 (Oppenhoff's 
Rechtspr. XII, 448). — 
5) §. 73 kommt auch in denjenigen Straffäl- 
len nicht in Betracht, welche zugleich die Anwen- 
dung einer dis ziplinären Ahndung gegen einen 
Beamten involviren und die nachfolgende Verhäng- 
ung der letzteren durch ihre Verfolgung und Abur- 
theilung nicht ausschließen, falls nicht Landesgesetze 
in dieser Beziehung andere Bestimmungen enthalten. 
Oppenhoff: Komm. S. 167 N. 19. — 
Die Beantwortung der Frage, ob der Begriff 
des sog. fortgesetzten und des damit verwandten 
sog. fortdauernden Verbrechens unter §. 73 ge- 
rsx“!