
164 Zu Theil 1 Abschn. 5 des RStGB. 
stellt werden könne, wird zur Vermeidung von Wieder- 
holungen füglicher in einer späteren gesonderten Er- 
örterung über diese Begriffe ihre Stelle finden. — 
Von den oben Z. 2 und 3 gedachten Fällen 
sind solche verschieden, bei welchen die durch einen 
einheitlichen Willen getragene Handlung aus mehre- 
ren von einander unabhängigen Thätigkeits- 
akten besteht, die an sich theils einfache, 
theils qualifizirte Deliktsformen darbie- 
ten, ohne daß für dieses Zusammentreffen der Ver- 
letzung mehrerer Strafbestimmungen schon vom Ge- 
setze eine besondere Ideal-Konkurrenz-Strafe statuirt 
ist, z. B. A. begibt sich in ein Zimmer, nimmt 
dort in rechtswidriger Zueignungsabsicht eine an der 
Wand hängende Taschenuhr weg, erbricht aber in 
gleicher diebischer Absicht auch noch eine dortselbst 
stehende Kassette, aus welcher er sich das darin be- 
findliche Geld zueignet. Hier ist Einheit des Willens 
vorhanden, da die Verletzungen mehrerer Strafgesetze 
durch ein zusammenhängendes Handeln lediglich als 
die einzelnen Aeußerungen eines auf Verübung des 
al# Ganzes erscheinenden diebischen Unternehmens 
Zerichteten Totalwillens, mithin nicht als eines mehr- 
fachen selbstständigen Vorsatzes, sich darstellen, und 
kann wegen Mangels einer besonders vorgesehenen 
Konkurrengstrafe §. 73 angewendet werden. 
Dasselbe ist der Fall, wenn bei einem einseiti- 
gen oder mehrseitigen, indessen völlig zusammen- 
hängenden Thun nur mehrere, dasselbe nach 
verschiedenen Seiten hin qualifizirende 
Umstände zusammentreffen, ohne daß auch hiefür 
schon eine besondere gesetzliche Strafandrohung exi- 
stirt, z. B. der Dieb stiehlt eine Geldsumme aus 
einem Schranke mittels Einsteigens durch ein ehevor 
von ihm erbrochenes Fenster eines Zimmers und 
Eröffnung jenes darin befindlichen Schrankes mit 
einem falschen Schlüssel, oder A. beschädigt durch