
Zu Theil 1 Abschn. 5 des RStGB. 165 
einen einzigen Schlag seines Stockes doloser Weise 
mehrere dem B. gehörige Sachen, welche sich in 
einer öffentl. Sammlung befinden, und von denen 
einige zufällig da befindliche unter §. 303 fallen, 
die anderen aber als Gegenstände der Kunst dort 
aufbewahrt werden; denn auch hier ist einheitliches 
Handeln durch einheitlichen Willen mit Verletzung 
mehrerer Strafgesetze und Mangel einer besonderen 
Konkurrenz-Strafbestimmung vorhanden. 
Vgl. Oppenhoff: Komm. S. 165 N. 4; 
Schwarze l. c. S. 294; Rüdorff J. c. 
7 220 N. 4; Otto l. c. S. 139 Z. 3 
. 2. — 
Nach Oppenhoff: Komm. S. 165 N. 5 und 6 
trifft §. 73 auch da zu, wo die Art der Ausführung 
einer vorsätzlichen Uebelthat für sich allein schon den 
Thatbestand eines anderen Straffalles erfüllt, sowie 
wenn eine einen vollendeten Reat darstellende Handlung 
gleichzeitig die Merkmale des Versuches eines Ver- 
brechens 2c. derselben oder einer anderen Art in sich 
vereinigt. Wir können diesen Sätzen in solcher All- 
gemeinheit nicht beipflichten, indem dieselben auf 
solche von Oppenhoff inbegriffene Straffälle nicht 
zu beziehen sind, bei welchen das Eine Delikt schon 
im Begriffe des anderen enthalten ist, weil hier 
— wie wir bereits oben dargethan zu haben glau- 
ben — von einer Verletzung mehrerer Strafgesetze, 
einer mehrgedachten Grundbedingung des F. 73, 
nicht gesprochen werden kann, ferner wo das Gesetz 
die Ideal-Konkurrenz selbst schon mit besonderer 
Strafe bedroht, da hiedurch eine weitere Berücksich- 
tigung derselben von selbst wegfällt, indem in den 
Fällen oben sub 2, a) immer nur die Hauptdelikts- 
form für die Bestrafung maßgebend bleibt, in jenen 
sub b) aber beim Wegfall des gquallfizirenden oder 
Gri 
privilegirenden (singulären) Thatbe