
166 Zu Theil I Abschn. 5 des RStGB. 
eine Ideal-Konkurrenz überhaupt nicht mehr in Frage 
kommen kann, z. B. es liegt Käörperverletzung ohne 
Verursachung des Todes, Kuppelei ohne Anwendung 
arglistiger Kunstgriffe vor. — Deshalb konkurriren 
in diesem Sinne z. B. Mordversuch und Körperver- 
letzung, Raubversuch und Diebstahl, Sachbeschädigung 
und Vollendung oder Versuch des schweren Diebstahls 
nicht ideell. In allen anderen Fällen aber pflich- 
ten wir den gedachten Aufstellungen Oppenhoff'’s 
bei und kann in einem Falle, bei dem der Versuch 
eines Verbrechens ꝛc. zugleich ein anderweitiges vol- 
lendetes Verbrechen 2c. enthält, daß letztere sogar 
das schwerer strafbare sein. Nach Vorstehendem ha- 
ben mithin obige Lehrsätze ihre Berechtigung z. B. 
beim Morde an einer Person, um sie zu berauben, 
und ihrer Beraubung, bei vorsätzlicher Körperver- 
letzung als Mittel zur Bewirkung einer Fehlgeburt, 
oder um eine Frauensperson widerstandslos zu 
machen und sie zu nothzüchtigen, denn hier sind 
mehrere begrifflich von einander verschiedene Skraf- 
gesetze mit Richtung des dolus gegen jedes der- 
selben — vorausgesetzt, daß derselbe nicht ein je 
selbstständiger sondern ein einheitlicher, so in obigen 
Beispielen auf Raub, Abtreibung der Leibesfrucht, 
Nothzucht abzielender, sei — ohne hiefür besonders 
statuirte Ideal-Konkurrenz-Strafe verletzt. 
Schwarze l. c. S. 293; Otto l. c. S. 138 
Z. 2; b. Kass.-H. v. 4. Jan. 1873 (Bl. f. 
R. 1873 S. 310 und 311); pr. OT. 
v. 1. April 1875 (Goltd. A. XXIII, 321); 
v. 16. Juni 1868 (Oppenh. Rechtspr. IX, 
454); v. 31. Mai 1869 (Oppenh. Rechtspr. 
X, 364). Vergleiche auch v. Holtzendorff: 
Str.-R.-Ztg. XII, 145; Rüdorff I. c. 
S. 221 N. 6 (s. jedoch oben Z. 1 hins. der 
Motivirung).