
Zu Theil I Abschn. 5 des RStGB. 167 
Wenn dagegen eine Strafthat zu dem Behufe 
verübt wird, um hiedurch die Begehung einer ande- 
ren, sodann selbstständig zu verübenden Strafthat 
nur vorzubereiten oder zu erleichtern, so ist 
nicht Ideal= sondern vielmehr Real-Konkurrenz ge- 
geben, z. B. Jemand tödtet heute irgendwo den 
Hofhund, um später desto sicherer dortselbst einen 
Diebstahl begehen zu können, wobei Sachbeschädig- 
ung und Diebstahl real konkurriren; es ist hier kein 
einheitliches Handeln gegeben. « 
Da§.73nicht,·wieausdrücklich§.74,«blos 
Verbrechen und Vergehen voraussetzt, so sind die 
Grundsätze der Ideal-Konkurrenz allen strafbaren 
Handlungen, sonach auch den Uebertretungen 
gegenüber, anzuwenden und ist es für diese Anwen- 
dung gleichgiltig, ob die verschiedenen Straffälle 
durch das RStGB. oder durch Spezialgesetze vor- 
gesehen sind. 
Oppenhoff: Komm. S. 165 N. 7; 
Schwarze l. c. S. 293; Ottol. c. S. 139 
3Z. 4;z pr. OAG. v. 5. Juli 1873 (Goltd. 
A. XXI, 499). 
Vergl. auch Oppenhoff's Komm. S. 165 
und 166 N. 9, 10 und 11 hinsichtlich der Frage 
der Ideal-Konkurrenz bei Abgabenhinterzieh- 
ungen, der Konkurrenz einer Gewerbe-Polizei- 
Kontravention mit einer Zuwiderhandlung gegen 
Steuergesetze, dann bei Zuwiderhandlungen gegen zur 
Abwendung einer ansteckenden Krankheit erlassene 
Einfuhrverbote. — 
(Schuuß folgt.)