
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 169 
und trotz dem in der Klagebeantwortung erfolgten 
Zugeständnisse des Beklagten in der Hauptsache, 
noch wegen des Kostenpunktes zur Provozirung 
eines richterlichen Urtheils genöthigt, so daß unter 
dieser Voraussetzung der Beklagte allein als der 
sämmtliche Kosten schuldhaft veranlassende unterlie- 
gende Theil anzusehen ist. — Urth. v. 15. Febr. 
HVr. 2796. 
Art. 840. Nachdem über den F. bereits das 
Gantverfahren eröffnet war, ließ ein Gläubiger bei 
demselben verschiedene Mobilien mit Beschlag be- 
legen. Dagegen wurde Widerspruchsklage erhoben 
und zwar nicht bei dem Gantgerichte, sondern bei 
dem Bezirksgerichte M., in dessen Sprengel jene 
Beschlagnahme stattgefunden hatte. Das angegan- 
gene Gericht wies die Klage von hier ab, weil 
die Entscheidung von der Frage abhänge, ob die 
mit Beschlag belegten Sachen zur Gantmasse ge- 
hörten oder nicht, diese Frage aber nur vom Gant- 
gerichte entschieden werden könne. Dieses Urtheil 
wurde aus folgenden Gründen vernichtet: Durch 
die Bestimmungen in Art. 1173, 1208 u. 1218 
der Proz.-O. werde die Anwendbarkeit der in 
Art. 840 a. a. O. ausgesprochenen Regel nicht 
ausgeschlossen. Nur das in diesem Art. bezeichnete 
Bez.-Gericht habe über alle im Vollstreckungsver- 
fahren sich ergebenden Anstände zu entscheiden, und 
von dieser Regel sei nur in den in der Proz.-O. 
besonders hervorgehobenen Fällen eine Ausnahme 
statuirt, ein solcher Ausnahmsfall aber komme unter 
den von der Proz.-O. über das Gantverfahren ge- 
gebenen Vorschriften nicht vor. Im Gegentheile 
aus Art. 1179 erhelle, daß das Gesetz Ausnahmen 
von der dort statuirten Competenz des Gantgerich- 
tes zulasse, und solch eine Ausnahme statuire der 
Art. 840 namentlich in den in Art. 1207 bezeich-