
170 Neuere oberslrichterliche Erkenntnisse. 
neten Fällen. Das Bez.-Ger. M. habe zunächst 
nur über die Frage zu entscheiden, ob die abge- 
pfändeten Gegenstände sich ihrer Natur nach als 
Exekutionsobjekte qualifizirten, ob die Vorbedingun- 
gen für eine Widerspruchsklage gegeben und ob die 
dagegen erhobenen Einwendungen begründet seien. 
Die Behauptung aber, jene Gegenstände seien Be- 
standtheile der Gantmasse, bilde eine exceptl. ex 
jure tertii, und müsse es den Gantgläubigern oder 
dem Vertreter der Gantmasse überlassen werden, ob 
sie jene Gegenstände für diese reklamiren wollen. — 
Urth. v. 19. Febr. HVNr. 2870. 
II. ESioilrechtliche Enescheidungen. 
Sachenrecht. Rechte des k. Aerars auf 
in einem öffentlichen Flusse entstandene 
Inseln nach dem Bayr. Landrechte. Darüber 
hat der OGH. sich also ausgesprochen: Nach Thl. II 
cap. 3 §. 11 sollen in einem Flusse anschüttweise 
entstandene Inseln zwischen denen, welche mit ihren 
Gründen dieß und jenseits zunächst am Wasser 
liegen, a proportione getheilt werden, und es soll 
nach S§. 10 a. a. O. dem Fiskus an dem, was er 
der Inseln halber hergebracht hat, hiedurch nichts 
benommen sein. Dieser Vorbehalt bezieht sich nach 
Anm. g mit i zu 8. 11 lediglich auf öffentliche 
Flüsse, und diese gehören nach §. 5 cap. 1 Thl. II 
u. Anm. hiezu Nr. 6 u. 8 zu den landesherrlichen 
Regallen und zum Eigenthume des Staates. 
Darüber jedoch, welche Rechte dem Staate in Be- 
zug auf solche Flüsse zustehen, deren Gebrauch Jeder- 
mann zugänglich ist, sind in den Anm. zur alleg. 
Gesetzesstelle nur spärliche Aufschlüsse enthalten, und 
ist in Anm. Nr. 4 d insbesondere hervorgehoben,