
Neuere oberstrichterliche Erkenntuisse. 171 
daß die namhaft gemachten Rechte per observan- 
tiam localem, pacta, privilegia, leges regni 
fundamentales et alia jura singularia vielmal 
ihren Abfall leiden. Bezüglich der Frage, worin 
namentlich die hergebrachten Rechte des Staates 
an Inseln in öffentlichen Flüssen bestehen, ist in der 
Anm. i zu Ldr. Thl. II c. 3 8. 11 auf die Anm. f 
aur GO. v. 1753 cap. 1 8. 13 verwiesen und 
bier ist der Satz aufgestellt, daß öffentliche Wasser- 
ströme jure germ. hod. unter die Regalia gehören 
und der Grund und das Ufer, worin der Strom 
gehet, pro parte fluminis gehalten, mithin auch 
eodem jure wie der Strom selbst unter die Re- 
galia gerechnet werden, doher aber das Recht des 
Staates auf die Inseln rührt, soferne nicht etwas 
Anderes hergebracht ist. Diese Ansicht hat übrigens 
im Texte des Landr. Anerkennung nicht gefunden. 
In solchem — Thl. II c. 3 §S. 11 u. 10 — sind 
nämlich nicht für Inseln in öffentlichen und in Pri- 
vat-Flüssen allgemeine Bestimmungen dahin getrof- 
fen, daß für jene der Grundsatz gelten solle, sie ge- 
hören dem Staate, und für diese der Grundsatz, 
sie gehören den Angrenzern; als leitender Grundsatz 
ist vielmehr anerkannt, daß in Bezug auf Inseln 
überhaupt die Angrenzer als berechtigt gelten sollen, 
und diesen Grundsatz will daß Gesetz auch auf In- 
seln in öffentlichen Flüssen zur Anwendung gebracht 
baben, und eß hat nur dem Fiskus, welcher in die- 
ser Richtung manche Rechte hergebracht hatte, die 
Möglichkeit geben wollen, auf Grund bestehenden 
Herkommens, welches nach Anm. i zu F. 11 nicht 
überall gleichfrmig war, seine etwaige Rechte den 
Angrenzern gegenüber zur Geltung zu bringen. 
Es steht dahin, ob sich zur Beseitigung des 
von einem Angrenzer auf eine Insel in einem öffent- 
lichen Flusse erhobenen Eigenthumsanspruches auf 
diesen Vorbehalt nur der Fiskus oder auch eine