
172 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
dritte Person berufen dürfe *), jedenfalls aber liegt 
es, wenn man selbst letzteres annimmt, nicht in der 
Aufgabe desjenigen, welcher sein Recht auf eine für 
ihn gesetzlich sprechende Regel stützt, das Nichtbe- 
stehen einer hievon abweichenden Ausnahme zu be- 
haupten, sondern es muß jener, welcher die Anwen- 
dung jener Regel wegen Bestehens eines Ausnahme- 
grundes beseitigen will, das abweichende Herkommen 
für sich anführen und nöthigen Falles auch nach- 
weisen. 
Indem das App.-Ger. gleichwohl in eine Wür- 
digung der Frage, ob für den Fiskus ein vom 
§. 11 a. a. O. abweichendes Herkommen bestehe, 
eingegangen ist, diesem Herkommen den Umfang, 
Fiskus sei bis zum Nachweise des Gegentheils als 
berechtigt in Bezug auf alle Inseln in öffentlichen 
Flüssen zu betrachten, zugeschrieben hat, und hie- 
durch in Verbindung damit, daß der Kläger ein 
abweichendes Herkommen nicht behauptete, zu einer 
Abweisung der auf Ldr. Thl. II c. 3 F. 11 ge- 
stützten Klage gekommen ist, hat es diese Gesetzes- 
stelle in Verbindung mit S. 10 a. a. O. urrichtig 
ausgelegt und angewendet. — Urth. v. 19. Febr. 
Hr. 2792. 
Obligationenrecht. Ueber Verbürgung für 
eine Schu aus einem Handelsgeschäft. 
Art. 7 Abs. 2 Ziff. 2 der Proz.-O. Für eine 
eine Schuld, welche zweifellos als ein Handelsge- 
schäft sich darstellte, hatte sich ein Nicht-Kaufmann 
verbürgt. Als nun der Gläubiger gegen den Bür- 
gen klagte, fragte es sich, ob diese Klage vor das 
Handelsögericht gehöre ? und diese Frage wurde aus 
folgenden Gründen verneint: Einem solchen Ge- 
*) Es hatte ein Adjazent gegen den andern geklagt und 
zwar wegen einer vor 1852 entstandenen Insel.