
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 173 
schäfte könne auf Seite des Bürgen die Eigenschaft 
eines Handelsgeschäftes nur dann beigelegt werden, 
wenn auch der Bürge Kaufmann sei, gegen welchen 
erst zufolge dieser Eigenschaft die in Art. 274 des 
HGB. aufgestellte Rechtsvermuthung spreche, aber 
hier nicht zutreffe. Wenn auch auf die fragliche 
Bürgschaft die über Handels-Geschäfte bestehenden 
Bestimmungen nach Art. 277 a. a. O. in Be- 
ziehung auf beide Kontrahenten gleichmäßig anzu- 
wenden seien, so werde doch hiedurch die für die 
Frage der Zuständigkeit maßgebende Bestimmung 
des Art. 7 Abs. 2 der Proz.-O. nicht berührt. Die 
Unterscheidung, daß die von einem Nichtkaufmanne 
geleistete Bürgschaft doch immerhin eine Handels- 
sache, wenn auch auf seiner Seite kein Handels- 
geschäft sei, und als Handelssache die handelsge- 
richtliche Zuständigkeit begründe, lasse sich mit den 
Bestimmungen des Einf.-Ges. zum HGB. nicht in 
Einklang bringen; denn in Handelssachen werde 
diese Zuständigkeit nicht ausnahmlos begründet, son- 
dern nach Art. 62 a. a. O. nur vorbehaltlich des 
Art. 64, und kraft dieses in den Art. 7 Ziff. 2 der 
Proz.-O. aufgenommenen Vorbehaltes sei bei Kla- 
gen gegen Nichtkaufleute aus Handelsgeschäften die 
Zuständigkeit der Handelsgerichte davon abhängig, 
daß das Geschäft, aus welchem geklagt werde, 
auf Seite des Beklagten ein Handelsgeschäft 
(Art. 271—276 des HGB.) sei, nicht aber davon, 
daß das Geschäft unter den allgemeinen Begriff 
einer Handelssache falle. Die aceessorische Natur 
der Bürgschaft als Nebenobligation sei für die Zu- 
ständigkeitsfrage nicht entscheidend. In Art. 63 
Ziff. 9 des Einf.-G. sei genau bestimmt, wie fern 
Rechtsverhältnisse, welche bezweckten, dem Gläubiger 
Sicherheit zu verschaffen, unter den Begriff einer 
Handelssache zu stellen seien. Unter diesen Rechts- 
verhältulssen sei die Bürgschaft nicht begriffen, und