
174 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
die dort hinsichtlich der Bestellung eines Faustpfan- 
des getroffene spezielle Bestimmung dürfe nicht 
analog auf andere dem gleichen Zwecke dienliche 
Nebenverträge angewendet werden. Allerdings könne, 
wenn der Bürge nicht blos die Bürgschaft sondern 
auch die Hauptschuld bestreite, ein zur handel5ge- 
richtlichen Kompetenz gehöriger Streitpunkt in Mitte 
treten, allein für diesen Fall sei in Art. 11 Abs. 2 
der Proz.-O. Vorsorge getroffen. — Urth. v. 19. Febr. 
HVr. 2834. 
Schmerzensgeldforderung. Das deutsche 
Recht und übereinstimmend mit diesem das gem. R. 
in seiner jetzigen Entwicklung und die Gerichtspraxis 
räumen dem Verletzten außer dem Ersatze des Ver- 
mögensinteresses auch einen Anspruch auf Schmer- 
zensgeld ein, und zwar ohne Unterschied zwischen 
Commissions= und Ommissions-Delikten. — CCC. 
Art. 20; Seusfert, Pand. §S. 402 Z. 9; Holz- 
schuher, Cas.-Bd. II Abth. 2 S. 984; Wind- 
scheid, Pand. §. 455 Z. 7, Bd. II S. 650; Bl. 
f. RA. Bd. XIX S. 154, 155; Bd. XLI S. 46, 
47; Selg. Bd. 4 S. 666. — Urth. v. 26. Febr. 
HVNr. 2893. 
Theilweise Gemeinschaftstheilung. Es 
wird für rechtlich unzulässig erachtet, eine gemein- 
schaftliche Sache nur zum Theile richterlich zu thei- 
len und deßhalb die Thellung, wenn sie nur zum 
Theile geschehen kann, für im Ganzen unstatthaft 
gehalten. Es besteht aber keine gesetzliche Bestim- 
mung, welche eine solche theilweise Theilung ver- 
bietet. L. 19 §. D. 10. 3 u. c. 5 C. 
3. 37 enthalten ein derartiges Verbot nicht. Steht 
aber einerseits einer theilwelsen Theilung kein Ge- 
setz entgegen, so spricht andererseits der Zweck des 
Gesetzes für dieselbe. Dieser ist nämlich nach 1. 77