
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 175 
S. 20 D. 31 u. c. 2 C. 10. 34, die Uneinigkeiten, 
welche aus der Gemeinschaft zu entstehen pflegen, 
zu beseitigen, und dieses wird wenigstens theilweise 
erreicht, wenn die gemeinschaftliche Sache, soweit 
es möglich ist, abgetheilt wird. — (Aus diesem 
Grunde wurde die theilweise Theilung eines zwei 
Hansbesitzern gemeinschaflichen Hofraumes oberstrich- 
terlich gebilligt). — Urth. v. 28. Febr. HVNr. 2864. 
Familienrecht. Ueber die Wirkung der 
Auflösung der würzburger ehelichen Güter- 
gemeinschaft Dritten gegenüber. Ueber die 
Saage, ob die vertragsmäßige Auflösung einer nach 
ürzburger Landr. bestandenen Gütergemeinschaft 
Dritten gegenüber erst mit der Veröffentlichung 
jener Aufhebung wirksam werde, hat sich der 
OGH. dahin ausgesprochen: Das Würzb. R. ent- 
halte keine Bestimmungen, wodurch die Publikation 
der Aufhebung der GG. zur Erlangung von Wirk- 
samkeit gegenüber Dritten vorgeschrieben wäre, 
— Bl. f. RA. Bd. 20 S. 226 — und auch im 
gem. R. bestehe ein dieses bestimmender Rechtssatz 
nicht. — Wächter, Arch. f. civ. Pr. Bd. 25 
S. 57; Runde, deutschehel. GR. S. 164, 165; 
Mittermaier, d. Pr. R. §. 406; Roth, bayr. 
Ldr. Bd. 1 §. 62. — Anderer Meinung seien wohl 
Beseler, Syst. des d. Pr. R. Bd. II S. 446 
und zum Theile auch Eichhorn, d. Pr. R. §. 307 
und v. Holzschuher, Kas. Bd. I S. 497 Z. 4 
und S. 500 Z. 4; allein dieser Meinung könne 
nicht beigestimmt werden. Da dieselben Gesetze, 
welche die GG. als Regel aufstellten, den Ehe- 
gatten gestatteten, diesen Güterstand beliebig zu 
ändern, so sei der Gläubiger nicht berechtigt, voraus- 
zusetzen, daß die Gatten, mit denen er kontrahire, 
den gesetzlichen Güterstand nicht geändert hätten. 
Wo ein solches Recht einräumendes besonderes Ge-