
176 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
setz nicht bestehe, habe sich Jeder des Güterstandes 
der Ehegatten, mit denen er in Verkehr trete, zu 
vergewissern. — fr. D. 19 d. reg. jur. — Zudem trete 
nach Würzb. R. nicht stets Faert mit Eingehung 
der Ehe die GG. ein, und könne diese nicht nur 
durch beiderseitige Uebereinstimmung der Gatten und 
richterliches Erkenntniß, sondern auch durch den 
Tod aller Kinder und durch Grundtheilung aufge- 
hoben werden, so daß jedenfalls nach diesem R. 
die Folgerung nicht bestehe, es gelte die gesetzliche 
G. in allen Fällen, wo deren Aufhebung nicht 
öffentlich bekannt gemacht worden sei. Durch Art. 48 
Abs. 3 des Not.-Ges. sei an den gesetzlichen Be- 
stimmungen über die G. nichts geändert und die 
Bekanntmachung der Ausschließung derselben da, 
wo jene nicht ohnehin gesetzlich statuirt sei, nicht 
vorgeschrieben. — Urth. v. 8. Febr. HVNr. 2766. 
Erbrecht. Die wenn auch aus der Dispo- 
sition nicht selbst ersichtliche Uebergehung von Noth- 
erben in einem Testamente beeinträchtigt gleich einem 
äußern Mangel die Fehlerfreiheit desselben und 
schließt somit den Besitzerwerb aus, da in diesem 
Falle, die Existenz der Notherben vorausgesetzt, ein 
Mangel in der Erbeinsetzung vorliegt. Bayr. Landr. 
Thl. III cap. 1 §. 10 u. Not. 6 lit. d. — Urth. 
v. 21. Febr. HVNr. 2709. 
Redakl.: K. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm & Enke 
(Adolph *rn½s8 in Erlangen. Druck von Junge & Sohn.