
178 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
Nun ließ ein anderer Gläubiger der W. die 3000 fl. 
bei dem Vorstande der Depositenkommission jenes 
Gerichtes mit Vollstreckungsarrest belegen und erhob 
dann gegen die W. Arrestrechtfertigungs= und Ein- 
weisungsklage. Der angegangene Richter wies diese 
Klage zurück, weil nicht auf dem Wege des Arrestes 
sondern auf dem Wege der Mobiliarpfändung hätte 
vorgegangen werden sollen. Es wurde dieses Ur- 
theil vernichtet aus folgenden Gründen: 
· Die 3000 fl. seien ein Depositum, und zwar 
ein depositum irregulare, da eine res fungibilis 
deponirt und dem Depositare der Gebrauch still- 
schweigend eingeräumt worden sei; denn es sei ja 
das Geld unverschlossen deponirt worden. — Bayr. 
Landr. Thl. IV c. 2 §F. 8. — Somit habe das 
Depositum von der Zeit der Uebergabe an die Na- 
tur eines Darlehens angenommen. Zudem habe 
das Gericht über das Depositum verfügt und nach 
§. 24 der Depositalordnung v. 28. Mai 1862 die 
hinterlegten 3000 fl. an die Bank übersendet, so 
daß kein Zweifel bestehen könne, daß die hinterlegten 
3000 fl. nicht mehr das Eigenthum der W. seien 
und diese nur ein Forderungsrecht auf Rückzahlung 
einer gleich großen Geldsumme habe. Da nun eine 
Pfändung bewegliche, dem Schuldner gehörige Sachen 
voraussetze, Forderungen aber nach Proz.-O. Art. 966 
dem Arreste unterlägen, so sei diese Gesetzesstelle 
durch Nichtanwendung und Art. 856 a. a. O- 
durch unrichtige Anwendung verletzt. Eigenthümerin 
des Bankscheines sei die W. nicht, denn, wie fest- 
gestellt, laute derselbe auf das Gericht N. als Gläu- 
biger, und abgesehen davon sei dieser Bankschein kein 
als Waare verkäufliches Kreditpapier, habe nur den 
Werth eines Beweisdokumentes, und sei deßhalb 
eine Pfändung an demselben unzulässig. Urth. v. 
14. März HVNr. 2775.