
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 17 9 
II. Etvilrechtliche Entscheidungen. 
Sachenrecht. Zu §. 73 des Hypotheken- 
gesetzes. Auf Anrufen des N. war der Zwangs- 
verkauf des Anwesens des B. beschlossen und in 
dessen Folge im betr. Hyp.-Buche Foliensperre am 
10. Dez. 1869 eingeschrieben worden. Am 27. 
dess. Mts. wurde auf Grund eines notariellen 
Schuld= und Hyp.-Briefes auf jenem Anwesen für 
ein von G. dem B. gegebenes Darlehen Hypothek 
vorgemerkt. Der beschlossene Zwangsverkauf un- 
terblieb. Im Jahre 1873 aber wurde das An- 
wesen auf Andringen eines anderen Gläubigers 
mit Beschlag belegt, diese Beschlagnahme im Hyp.= 
Buche eingetragen, und am 31. Aug. der Zwangs- 
verkauf vollzogen. Die am 10. Dez. 1869 einge- 
schriebene Foliensperre wurde wegen erfolgter Be- 
zahlung des N. am 18. Febr. 1874 gelöscht, und 
zwar noch vor der mündlichen Verhandlung über 
die gegen den Vertheilungsplan erhobenen Einwen- 
dungen. Nun fragte es sich um die Lokation der 
Forderung des G., nämlich ob der unterm 10. Deg. 
1869 eingetragenen Foliensperre die Bedentung des 
im F. 73 des Hyp.-Ges. erwähnten Verbotes bei- 
gelegt werden könne? ob dem im bloßen Exekutions- 
verfahren erlassenen Verbote eine weiter gehende 
Bedeutung zu vindiziren sei, als selbst dem im 
Präliminarverfahren des Konkurses vor wirklicher 
Eröffnung desselben erlassenen, blos als provisori- 
sches anzusehenden — (Gönner, Com. z. HG. 
. 1 S. 559; Lehner, d. HR. Bd. 1 F. 40) 
— 2 Hierüber hat sich der OG#H., die 
Lokation der fraglichen Forderung unter den Hypo- 
theken billigend, also ausgesprochen: 
Daraus, daß nach älterem Proz.-R. unter 
dem Worte „Vergantung“ das bei dem öffentlichen 
Zwangsverkaufe eines Gutes stattindende Verfahren