
180 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
verstanden werde, und daß auch noch in der GO. 
v. 1753 jener Ausdruck in gleicher Bedeutung mit 
Zwangsfeilbietung von unbeweglichen Sachen ge- 
braucht sei, folge nicht, daß für das aus Anlaß der 
gerichtlichen Verfügung der Feilbietung eines Gutes 
zu pflegende Verfahren die allgemeinen Vorschriften 
der G. O. über den Prozeß des Universalkonkurses 
maßgebend gewesen seien. Das Subhastationsver- 
fahren, soweit solches außer dem Konkurse eingetre- 
ten, habe vielmehr dem Schuldner eine ganz an- 
dere Stellung als im Universalkonkurse zugewiesen, 
und sich nur innerhalb der Grenzen zu bewegen ge- 
habt, welche durch die Regeln des Exekutionsver- 
fahrens Üüberhaupt und des Hyp.-Ges. gegeben waren. 
Von einer analogen Anwendung der Vorschriften 
des Universalkonkursprozesses auf das bloße Exeku- 
tionsverfahren wie auch auf den Partikularkonkurs 
im Sinne der GO. könne eine Rede nicht sein. 
Es könne daher nur auf die rechtlichen Wirkungen 
ankommen, welche sich an das Exekutionsverfahren 
knüpfen, wenn ermessen werden solle, welche Eigen- 
schaft einem in einem solchen Verfahren erlassenen 
Belastungs= und VeräußerungS-Verbote zustehe, und 
hier habe das Appell.-Gericht vollkommen Recht, 
wenn es angenommen, daß weder im §. 7 cap. 18 
der GO. noch in den Novellen v. 1819 u. 1837 
ausgesprochen sei, der Beschluß auf Zwangsverkauf 
außer dem Universalkonkurse habe den Verlust des 
Dispositionsrechtes des Schuldners über das Immo- 
blle zur Folge, und mit diesem Beschlusse sei vom 
Richter ein Belastungs= und Veräußerungs-Verbot 
zu erlassen. Ein solcher Beschluß und dessen Ein- 
tragung im Hyp.-Buche erscheine immer nur als 
eine provisorische Maßregel. Das Hyp.-Ges. aber 
habe die im §. 78 ausgesprochene Folge, wie aus 
§. 118 Abs. 1 erhelle, nur an das gerichtliche Ver- 
bot im Konkursverfahren geknüpft, und habe mit der