
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 181 
gegebenen Vorschrift auch nur dieses Verbot begrei- 
fen können, da es in der damals bestehenden Pro- 
zeßgesetzgebung die Anordnung eines Belastungs- 
und Veräußerungsverbotes gar nicht vorgefunden 
habe. Urth. v. 4. März HVNr. 2710. 
Obligationenrecht. Operis novi nun- 
ciatio. Wenn auch nach RR. bei der operis 
novi nunciatio eine Bescheinigung des Rechtsver- 
hältnisses, kraft dessen sich der Implorant zur Ver- 
hinderung des Baues berechtigt hält, nicht erforder- 
lich ist, so ist dieses Erforderniß doch im Prozeß- 
rechte begründet, und muß in allen zur Erlassung 
einer Vorsichtsverfügung sich eignenden Fällen ohne 
Rückslcht auf die Beschaffenheit des materiellen, den 
Provisionalantrag stützenden Rechtsgrundes einge- 
halten werden, und bei der operis novi nunc., 
wenn die Verhinderung des neuen Bauwerkes bei 
dem Richter nachgesucht wird, handelt es sich um 
einen den provisorischen Verfügungen angehörigen 
Gegenstand. Urth. v. 3. März HVNr. 2858 *). 
Zum Wildschadensersatzgesetze. Zeit 
des Beweisanerbietens. Bezüglich der Klage 
auf Wildschadensersatz mag es für die Parteien 
wohl als nahezu unerläßlich erscheinen, sofort nach 
Entstehung des behaupteten Schadens und dann 
wieder zur Zeit der Erndte die nöthigen Beweis- 
handlungen zu veronlassen. Allein die Art. 7 u. 8 
des Ges. v. 15. Juni 1850 verfügen doch nicht, 
daß dieser Beweis sofort zu den betreffenden Zei- 
ten und daß namentlich immer gerichtlicher Augen- 
schein vorgenommen werden müsse, und noch weni- 
*) Wir bezweifeln sehr die Richtigkelt dieses Ausspruches, 
da auf nach bestimmten civilrechtlichen Vorschriften 
zu beurtheilende Rechtsinstitute die allgemeinen pro- 
zessualen Grundsätze über Vorsichtsverfügungen nicht 
wohl anwendbar sind.