
182 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
ger drohen sie für den Unterlassungsfall den Aus- 
schluß späterer Beweisaufnahme oder aber der 
Schadenbersatzklage an. — Vgl. Verh. d. K. d. 
A. 1850 Bell. Bd. 3 S. 376 ff. — Es verweist 
daher auch Art. 11 a. a. O. bezüglich des Ver- 
fahrens auf die für die Civilrechtsstreitigkeiten be- 
stehenden Vorschriften einfach hin. Nun ist freilich 
in der Proz.-O. Art. 347—352 eine sofortige Be- 
weisaufnahme — Beweiß zum ewigen Gedächtnisse 
— noch vor Einleitung des Rechtsstreites vorge- 
sehen. Allein auch hiemit ist bei derartigen dring- 
lichen Fällen nicht die Vorschrift sofortiger Beweis- 
aufnahme eine zwingende, sondern es ist das betr. 
Verfahren den Parteien anheimgegeben. — Val. 
Art. 351 a. a. O. — In Fällen, wie sie Art. 347 
u. f. im Auge haben, und zu denen in Rücksicht 
auf Art. 7 u. 8 des Ges. v. 15. Juni 1850 
wohl auch die Entschädigungsforderungen aus Wild- 
schäden gehören werden, wird es daher immer am 
sichersten für die Parteien sein, wenn sie eine sofor- 
tige Beweisaufnahme provoziren; allein ein Zwang 
hiezu besteht nicht. Es muß die betr. Partei auch 
später noch immer zum Beweise zugelassen werden, 
insofern natürlich ihr Beweisanerbieten erheblich und 
zur Feststellung der Entstehung des Schadens und 
der Höhe desselben geeignet ist, und es kann durch 
solche spätere Beweiszulassung dem anderen Theile 
nicht wohl Nachthell zugehen, da, wenn auch die 
Führung des Gegenbeweises erschwert sein sollte, 
es der freien Würdigung des Gerichtes anheimge- 
geben ist, ob der Hauptbeweis geführt ist und es 
demselben unbenommen bleibt, auf die durch das 
Verschulden der einen Partei der auderen geschaf- 
fene schwierigere Bewelslage bei Prüfung des Be- 
weisresultates geeignete Rücksicht zu nehmen. 
Aus diesen Gründen wurde ein Urtheil ver- 
nichtet, welches in einer Wildschadensersatz betref-