
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 183 
fenden Sache den längere Zeit nach Eintritt des 
angeblichen Schadens angebotenen Beweis für pro- 
zessual nicht mehr zulässig und die Klage für ver- 
spätet erachtet hatte. Urth. v. 11. März HVNr. 2828. 
Erbrecht. Ort der Nachlaßverhandlung. 
Wenn ein bayrischer Staatsangehöriger sein Domi- 
zil im Auslande aufgeschlagen hat, und während 
er da domizilirte verstorben ist, begründet sich durch 
den thatsächlichen Bestand des Domizils die Zu- 
ständigkeit des Wohnortsgerichtes für die Verlassen- 
schaftsbehandlung, ohne daß etwas darauf anzukom-= 
men hätte, daß etwa der Verstorbene seine Staats- 
angehörigkeit in Bayern noch nicht verloren hat, 
oder ein Theil seines Nachlasses sich in Bayern be- 
findet. Urth. v. 13. März HVNr. 2970. 
Correspektive Testamente, deren Vor- 
aussetzungen und Wirkungen. Zur Lehre 
der Erbeinsetzung in re certa. Ein wechsel- 
seitiges Testament wird dadurch zu einem korrespek- 
tiven, daß eine jede der von den beiden Testatoren 
geschehenen Erbeinsetzungen blos um der von dem 
andern geschehenen Erbeinsetzung wegen und unter 
der Voraussetzung geschieht, daß der andere sein 
Testament nicht ändern werde, — Weiske, Rechts- 
lex. Bd. 10 S. 891 — oder, wie Seuffert in 
in seinen Pand. Bd. 3 S. 157 sich ausdrückt, 
wenn jeder der vereinigten letzten Willen nur gelten 
soll, insofern der andere nicht widerrufen wird. 
Die Absicht der Testirenden, ein korrespektives 
Testament errichten zu wollen, muß entweder aus- 
drücklich erklärt sein, oder aus den Umständen deut- 
lich hervorgehen, und dieser Wille ist stillschweigend 
unverkennbar dann gegeben, wenn die Verfügung 
der beiden Testatoren nicht allein zum Besten des 
Ueberlebenden, sondern auch zum Besten der belder- 
seitigen Verwandten oder eines Dritten gereicht, an 
welche nach Ableben des Letztlebenden das Verms-