
184 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
gen beider Ehegatten kommen soll. — Weiske 
a. a. O. 
Wenn auch das RR. den Grundsatz aufge- 
stellt hat: Nemo potest sibi legem dicere, ne 
a priore voluntate recedere ei liceat, so hat 
doch dieser Grundsatz in Deutschland, wo die Erb- 
folge ebensowohl durch Testamente als durch Erb- 
verträge bestimmt werden konnte, niemals volle 
Kraft erlangt, und wenn auch die Frage der Wlder- 
ruflichkeit wechselseitiger Testamente noch gegenwär- 
tig in vielfacher Beziehung eine bestrittene ist, so 
stimmen doch Theorte und Praxis dahin überein, 
daß wenigstens dann, wenn der Ueberlebende das 
korrespektive Testament nach dem Ableben des Vor- 
verstorbenen anerkannt und darnach die Erbschaft 
angetreten hat, ein solches Testament nach Ana- 
logie der Erbverträge zu beurtheilen sei. — Seuf- 
fert, Arch. Bd. 9 Nr. 180; Holzschuher, Kas. 
Bd. 2 S. 367 u. f. 
Lag es im Sinne der beiden Disponenten, 
daß ihr beiderseitiges Vermögen gleichsam als eine 
Masse angesehen und nach dem Tode des Ueber- 
lebenden unter gewissen Personen, als ob es nur 
eine Erbschaft wäre, vertheilt werden solle, so er- 
scheint das ganze gemeinschaftliche Vermögen im 
Hinblicke auf die Belastung als ein Universalfidei- 
kommiß zu Gunsten der Nacherben, und durch die 
Erbschaftsantretung entsteht alsdann für den über- 
lebenden Ehegatten die Verpflichtung, das Testa- 
ment selnem ganzen Inhalte nach zu erfüllen. — 
. S. 363; Glück, Com. Bd. 38 
S. 238; Seuffert, Arch. Bd. II Nr. 72, IV 
64, VI. 221. — Diese Verpflichtung des Ueber- 
lebenden kann füglich als eine oblig. quasi ex 
contractu aufgefaßt und beurtheilt werden, da 
fr. 55 F. 2 D. 36, 1 c. 16 S. 1 C. 6, 23 kr. 3 
g. 3 fr. 4 D. 42, 4 dem Testamentserben, welcher