
Neuere oberstrichterliche Erkenninisse. 185 
das Testament anerkannt und die Erbschaft ange- 
treten hat, die Befolgung aller testamentarischen 
Verfügungen aus dem Grunde zur Pflicht macht- 
weil er mit dem im Testamente durch Legate oder 
Fideikommisse bedachten Interessenten in ein ver- 
tragsmäßiges Verhältniß getreten ist. 
Wenn einzelne Rechtslehrer die Ansicht auf- 
stellen, daß der Ueberlebende auch nach der Antre- 
tung der Erbschaft des zuerst Verstorbenen freies 
Dispositionsrecht über sein eigenes Vermögen be- 
halte und nur daß von dem Vorverstorbenen auf 
ihn gekommene zurückzugeben oder dem fidelkom- 
missarisch Substituirten hinauszugeben habe, so har- 
monirt diese Ansicht nicht mit dem Grundsatze: 
semel haeres semper haeres. 
Wenn in mehreren Entscheidungen deutscher 
Gerichtshöfe die Ansicht Geltung erlangt hat, daß, 
wem auch das Testament zweier Eheleute sich als 
ein korrespektives darstellt, die Verpflichtung de5 
überlebenden Ehetheils zum unverbrüchlichen Fest- 
halten der in diesem Testamente auch über seinen 
Nachlaß getroffenen Verfügungen wegen mangeln- 
den Interesses des Vorverstorbenen sich nicht auf 
diejenigen Anordnungen erstrecke, welche lediglich zu 
Gunsten der Verwandten des Ueberlebenden getrof- 
fen wurden — Seuffert, Arch. Bd. XV Nr. 140 
IV. 64 — so ist dagegen zu bemerken, daß unter 
Umständen die Willensmeinung des Vorverstorbenen 
auch recht wohl gerade darauf gerichtet gewesen sein 
kann, dem einen oder dem anderen Verwandten des 
anderen Ehetheiles eine Zuwendung zu machen, 
und daß auf die gedachte Rechtsansicht jedenfalls 
dann sich nicht berufen werden kann, wenn — (wie 
im vorgelegenen Falle) — der bedachte Verwandte 
zu den beiden testirenden Ehegatten in gleichem 
Grade verwandt ist. 
Nebenbel wurde sich über fr. 59 §S. 3 D. 28, 5