
186 Neuere oberstrichterliche Erkenuluisse. 
dahin ausgesprochen: Ein Vergleich dieser Stelle 
mit fr. 35 pr. §. 1 u. 2 a. a. O. ergebe, daß 
erstere Stelle nur dann zur Anwendung zu kom- 
men habe, wenn die übrigen Erben nicht auf res 
cerlas sondern nach Quoten eingesetzt seien, daß 
aber im Falle der Einsetzung mehrerer Erben nur 
auf einen bestimmten Gegenstand bei dem Wegfalle 
eines Erben jeder der in re certa Eingesetzten die- 
sen Gegenstand als Prälegat bekomme und der 
übrige Nachlaß gleich getheilt werde. — Seuffert, 
Pand. Bd. 3 S. 177; Arch. Bd. 7 Nr. 335; 
Glück, Com. Bd. 40 S. 179; Vangerow, Leitf. 
Bd. 2 S. 159. — Uebrigens könne allerdings in 
einem einzelnen Falle die Auslegung gerechtfertigt 
sein, daß der Erblasser durch die Zuweisung be- 
stimmter Vermögensstücke an die mehreren Erben 
nur das Verhältniß der Erbtheile habe bestimmen 
wollen. Urth. v. 14. März HVNr. 2860. 
Uebersicht 
über die wichtigeren Ergebnisse der Rechtsprechung 
des obersten Gerichtshofes in Bayern in Gegen- 
ständen des Strafrechtes 
in der Zeit vom 1. Juli 1875 bis 31. Dezbr. 1875. 
(Fortsetzung.) 
§. 365. Unter der geb oteuen Polizeistunde 
wird die durch eine gesetzliche Polizeiverordnung 
(Bayr. Verordnung v. 18. Juni 1862 Reggöbl. 
S. 1388) festgesetzte Stunde verstanden