
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 187 
Weil nun ein solches Gebot klraft der öffent- 
lichen Verkündung der Verordnung für allgemein 
bekannt zu gelten hat, so ist klar, daß das Gesetz 
bei der Voraussetzung „daß der Gast zum Fort- 
gehen aufgefordert sein müsse,“ sich nicht 
mehr mit einer der bloßen Verkündigung des ohne- 
hin bekannten Gebotes gleichkommenden Aeußer- 
ung der im Gesetze genannten Personen begnügen, 
sondern die Uebertretung von der Nichtbeachtung 
einer dem Gaste besonders zugegangenen „Auf- 
forderung zum Fortgehen“ abhängig machen wollte. 
UNr. 521 Erk. v. 20. Nov. 1875. · 
§. 365 Abs. 2 VO. v. 18. Juni 1862, Poli- 
zeistunde betr. (Reggsbl. S. 390), S§#. 1 und 6. 
Wenn eine geschlossene Gesellschaft in einem öffent- 
lichen — obwohl von ihr besonders ge- 
mietheten — Wirtthschaftsraume eine Tanzunter- 
haltung abhält, darf der Wirth die Ueberschreitung 
der gebotenen Polizeistunde nicht dulden. UNr. 339 
Plenar-Erk. v. 28. Juli 1875. 
ð. 366 Z. 1, 47 VO. v. 30. Juli 1862, die 
Feier d. Sonn= und Festtage betr., §. 1 (Reggsbl. 
S. 2069). Wenn an einem Sonn= oder Festtage 
eine in den landwirthschaftlichen oder gewerblichen 
Betrieb fallende Arbeit auch außerhalb einer be- 
wohnten Ortschaft vorgenommen wurde, und dabei 
außer den Arbeitenden Niemand zugegen war, die 
Arbeitsstätte aber gleichwohl ein allgemein zugäng- 
licher öffentlicher Ort ist, so ist der Thatbestand 
einer Uebertretung der Sonntagsfeier gegeben, und 
sind sämmtlich dabei Betheiligte als Thäter der 
Uebertretung strafbar, sie mögen die selbstständigen 
Unternehmer der Arbeit sein oder dem Unternehmer 
nur Hilfe zu leisten beabsichtigen. UNr. 317 Erk. 
v. 12. Juli 1875.