
188. Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
§. 366 Z. 10. Die ortspolizeilichen Vorschrif- 
ten für den Stadtbezirk München über den Straßen- 
verkehr und den Schutz öffentlicher Anlagen v. 
23. März 1875, welche im §. 15 die Bestimmung 
enthalten, „daß alles Fuhrwerk während der Fahrt 
die rechte Seite der Fahrbahn einhalten müsse, sind 
im Anschlusse an den §. 366 3. 10 d. RSt GB. zur 
Sicherung des freien Straßenverkehrs gegeben, und 
haben die im Abschnitte A enthaltenen Anordnungen 
in Betreff der Fuhrwerke insbesondere den Zweck, 
alle Störungen und Hemmmnisse zu beseitigen, welche 
durch das in welch' immer zulässigen Art betriebene 
„Fahren“ jener Sicherheit erwachsen könnten. 
Das Fahren mit Handkarren, welche oft große 
Lasten z. B. von Brenn= oder Baumaterialien, von 
Fleisch oder Brodvorräthen u. dgl. führen, dann 
mit Handwagen, auf welche häufig ganze Woh- 
nungseinrichtungen, zahlreiche Körbe mit Wäsche r2c. 
aufgethürmt sind, ist namentlich in engen und volk- 
reichen Straßen schon vermöge des Umstandes, daß 
sich dergleichen Fuhrwerke in der Regel langsam 
fortbewegen und mit denselben schwer auszuweichen 
ist, bei Nichteinhaltung der allgemeinen Fahrordnung 
besonders geeignet, Störungen und Hemmnisse des 
Verkehrs zu verursachen. Der Gesetzgeber mußte 
daher darauf bedacht sein, auch das Fahren mit 
Handfuhrwerk der zur Vermeidung von Stör- 
ungen festgesetzten Ordnung zu unterwerfen, nach 
welcher das Fuhrwerk während der Fahrt eine be- 
stimmte Fahrbahn einhalten muß, und er hat diesem 
seinen Willen in dem Wortlaute des §F. 15 klaren 
Ausdruck gegeben, indem er alles Fuhrwerk, wozu 
nach dem allgemeinen Sprachgebrauche sowohl als 
der an mehreren anderen Stellen dieser Polizeiord= 
nung gebrauchten Ausdrucksweise auch daß Hand- 
fuhrwerk gehört, — der Verpflichtung, während 
der Fahrt die rechtseitige Fahrbahn einzu-