
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 189 
halten, unterworfen hat. UNr. 495 Erk. v. 
5. Nov. 1875. 
§. 367 Z. 3 Kais. Verordnung v. 4. Januar 
1875 über den Verkauf von Apothekerwaaren. Die 
kalserl. Verordnung v. 4. Jan. 1875 hat, wie die 
von der früheren Verordnung v. 25. März 1872 
abweichende Ueberschrift ersehen läßt, den Verkehr 
mit Arzueimitteln zum Gegenstande und als solche 
werden nach der Begriffsbestimmung des §F. 1 die 
im Verzeichnisse A aufgeführten Zubereitungen er- 
klärt, und zwar mit dem früher nicht bestandenen 
Beisatze, daß es keinen Unterschied mache, ob die- 
selben aus arzneilich wirksamen oder aus solchen 
Stoffen bestehen, welche an und für sich zum medi- 
einischen Gebrauche nicht geeignet sind. 
Demgemäß wurde der außer einer Apotheke 
geschehene Verkauf einer als Arzneimittel bezeichne- 
ten „Tinktur“, bestehend aus einer Mischung von 
Spiritus mit Zimmtöl, Zucker und einem Farbe- 
stoff, als strafbar erklärt, obwohl die verwendeten 
Stoffe an und für sich dem allgemeinen Verkehre 
freigegeben sind, die fragliche Tinktur in der Phar- 
makopoe nicht aufgenommen ist und weder von den 
Aerzten verordnet noch in den Apotheken gewöhnlich 
bereitet wird. UNr. 355 Erk. v. 7. Aug. 1875. 
Die Feilbietung und der Verkauf von derglei- 
chen nicht freigegebenen Arzneimitteln außer den 
Apotheken unterliegt auch dann der Bestrafung nach 
8. 367 Z. 3 d. RSt GB. wenn er nicht für eigene 
Rechnung des Verkäufers sondern für Rechnung 
eines Dritten betrieben wird. UNr. 401 Erk. v. 
6. Sept. 1875. 
§. 367 Z. 7 siehe PolSt # B. Art. 1. 
6 §. 367 3. 15 8. 67 Abs. 3. Insoferne es 
sich um Uebertretung baupolizeilicher Vorschriften 
durch Nichtausführung planmäßiger Baubeding-