
190 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
ungen handelt, kann ein strafbarer Thatbestand vor 
änzlicher Vollendung des betreffenden Baues nicht 
Hescestelr werden. 
Ebenso beginnt auch die Verjährung der Straf- 
verfolgung wegen Abweichungen vom genehmig- 
ten Bauplane nicht von dem Zeitpunkte ihrer De- 
tailentstehung, sondern erst vom Zeitpunkte der 
Vollendung des Gesammtbaues. UNr. 356 Erk. 
v. 7. Aug. 1875. 
§. 367 3. 15. PolStGB. Art. 105 Abs. 1. 
Münchener Bauordnung v. 2. Okt. 1863 Reggsbl. 
1863 S. 1697 S. 5 Abs. 1. Wenn das Gericht 
in Anwendung. des Art. 105 Abs. 1 d. Pol St G. 
der Polizeibehörde die Berechtigung zuzusprechen 
hat, eine ohne polizeiliche Genehmigung an einer 
öffentlichen Straße errichtete bauordnungswidrige 
Einfriedung aus geschlossenem Holzwerke zu beseiti- 
gen, so darf es den bezüglichen Ausspruch deßhalb, 
weil die Polizeibehörde regelmäßig die Errichtung 
von sog. Staketzäunen genehmigt, und weil der 
Grundbesitzer auch schon früher an derselben Stelle 
theilweise einen Staketenzaun besaß, nicht durch 
den Beisatz modifiziren, daß der fragliche 
Plankenzaun in einen Staketenzaun umzuwandeln 
sei; indem das Ermessen und die Verfügung, auf 
welche Weise die Beseitigung des bauordnungs- 
widrigen Zustandes auszuführen sei, ausschließlich in 
die Zuständigkeit der Polizeibehörde fällt. UNr. 365 
Erk. v. 14. Aug. 1875. 
§. 367 Z. 15, dann Allgemeine Bauordnung f. 
d. Königr. Bayern v. 30. Juni 1864 S. 1, §. 4 
Abs. 2, 88. 70 u. 71. Die Bestimmung in F. 4 
Abj. 2 der allgemelinen Bauordnung „Baupolizel- 
liche Bewilligung ist nicht erforderlich in Städten 
für die Herstellung isolirt stehender Kegelstätten und 
Sommerhäuschen ohne Feuerungsanlagen, wenn