
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 191 
sie nicht an die Baulinie zu stehen kommen“ hat 
auch auf die Märkte und das platte Land 
Bezug, für welche Plätze dann, wie aus der Ver- 
bindung des dritten Absatzes mit dem zweiten Ab- 
satze durch das Wort „außerdem“ hervorgeht, das 
Nichterforderniß baupolizeilicher Bewilligung auch 
noch weiter auf verschiedene andere Bauwerke aus- 
gedehnt wird. 
Dieses Nichterforderniß für eines der genaun- 
ten isolirten Bauwerke ergibt sich aber nicht schon 
aus dem Umstande, daß an dem Platze, wo es 
errichtet werden soll, noch überhaupt gar keine 
Baulinie besteht, indem vielmehr, wenn der 
Bauplatz in die Kategorie des Baulinienzwanges 
nach §. 1 der Bauordnung fällt, der Baulustige 
vorher die Festtetung der Baulinie veran- 
lassen mu um hienach erst ermessen zu können, 
ob das projektirte Bauwerk nach dessen topographi- 
schen Verhälknissen zur Baulinie eine polizeiliche 
Bewilligung erheische oder nicht. 
Ein isolirtes Bauwerk obenerwähnter Art, wel- 
ches nicht unmittelbar an eine öffntliche Staats- 
Distriktsstraße oder einen G 
zu stehen kommt, ist von vornherein dem Baulinlen= 
zwange nicht unterworfen, daher ein solches ohne 
polizeiliche Bewilligung und ohne Rücksicht auf vor- 
herige Festsetzung einer Baulinie errichtet werden 
kann. U Nr. 572 Erk. v. 17. Dez. 1875. 
§. 368 Z. 4. Für die bauliche und brand- 
sichere Unterhaltung der Feuerstätten eines Hauses 
bleibt immer der Hauseigenthümer strafrecht- 
lich verantwortlich, wenn auch zufolge bestehender 
Nutzungs= oder anderer Privatrechte Dritte zur 
baulichen Erhaltung verpflichtet und daher dem 
Eigenthümer für den Ersatz civilrechtlich haftbar sein 
mögen. UNr. 464 Erk. v. 15. Okt. 1875.