
192 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
§. 368 Z. 8. Pol St GB. Art. 15, dann Ge- 
meindeordnung v. 29. April 1869 Art. 123, 124, 
138. Wenn in einer distriktspolizeilichen Feuer- 
löschordnung bestimmt ist, daß die löschungspflichtige 
männliche Einwohnerschaft einer Gemeinde einer da- 
selbst organisirten freiwilligen Feuerwehr zu den 
Zügen der Spritzen= und Ordnungsmänner durch 
die Gemeindebehörde im Einvernehmen mit dem 
Vorstande der freiwilligen Feuerwehr zugewiesen 
werden soll, eine solche Zuweisung durch den Bür- 
germeister der Gemeinde auch erfolgt ist, gleich- 
wohl aber von der zugewiesenen Mannschaft den 
Befehlen des Feuerwehrhauptmannes oder Obman= 
nes in einem Brandfalle oder bei einer Löschübung 
keine Folge geleistet wird, so ist dieser Ungehorsam 
strafbar — weil die Geschäfte, welche der Bürger- 
meister als solcher in zuständiger Weise alleln be- 
sorgt, ebenso wie die von dem gesammten Gemeinde- 
ausschuß besorgten als von der Gemeindebe- 
hörde vorgenommen zu erachten sind, nach den 
Bestimmungen der Gemeindeordnung Art. 123, 124 
und 138 aber keinem Zweifel unterliegt, daß die 
Zutheilung der fraglichen Mannschaft zu den Feuer- 
wehrzügen, als Gegenstand der dem Bürgermeister 
-obliegenden Handhabung der Ortspolizei, von die- 
sem im Benehmen mit dem Feuerwehrhauptmanne 
in zuständiger Weise erfolgen konnte. UNr. 422 
Erk. v. 17. Sept. 1875. 
(Fortsetzung folgt.) 
Medakt.: K. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm & Enke 
(Adolph Eme) in Erlangen. Druck von Junge & Sohn.