
Samstag den 17. Juni 1876. 41. Jahrgang. M 13. 
Dr. J. A. Beuffert's 
Plätter für Kechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Iny#lt: 4. Ari. 67 Abs. 2 und Art. 116 des Met Gelebeg. — Ueber- 
ber die neueren Ergebnisse der Rechtsprechung des eben 
7 eden — genständen des Cl#llrechtes und Elvllprozesses 
Zu Art. 67 Abf. 2 und Art. 115 des Not.-Ges. 
Die Eheleute S. verkauften an die Eheleute L. 
ihr Anwesen und es wurde der notariell aufge- 
nommene Vertrag auf Schluß nach Vorlesen von 
allen Vertragsschliehenden unterschrieben. 
Nach der Unterschrift hatte sich die Ehefrau L. 
(wie später festgestellt, häuslicher Geschäfte wegen) 
entfernt. 
Unter den bei dem Notare zurückgebliebenen 
Contrahbenten kam indeß noch ein auf dem Anwesen 
ruhendes Wohnungsrecht in Frage und es wurde 
deßfalls ein Vertragsnachtrag dahin geschlossen, daß 
„die Käufer dieses Wohnungsrecht übernehmen“, 
unterschrieben wurde jedoch dieser Nachtrag damals 
außer von den Verkäufern von dem mitkaufenden 
Ehemann L. allein. Die Ehefrau L. unterschrleb 
diesen Nachtrag noch am nemlichen Tage, aber, wie 
in der Urkunde constatirt ist, in ihrer Wohnung in 
der an den Notariatssitz angrenzenden Gemeinde 
auf Anlaß des Notars, ohne daß außer der Unter- 
schrift irgend eine Erklärung derselben aufgenommen 
wurde. 
Es fragt sich nun: liegt hier nur ein formeller 
Mangel der Urkunde vor oder ist die Wesenheit der- 
Neue Folge XXI. Band.