
194 Zu Art. 67 Abs. 2 und Art. 115 des Not.«Ges. 
selben hiedurch beeinträchtigt, das Gesetz materiell 
verletzt? 
ür Ersteres lassen sich, und der oberste Ge- 
richtshof hat dieß im Wesentlichen in der That ge- 
than, etwa folgende Gesichtspunkte geltend machen. 
Allerdings sei die Erholung der bloßen Unter- 
schrift der Ehefran L. in deren Wohnung regel- 
widrig, weil dieselbe nach dem Verlassen des No- 
tariatslokales nicht mehr als bei dem Vertrags- 
nachtrag mitkontrahirender Theil zu betrachten, 
dieser Nachtrag vielmehr zwischen ihrem Ehemann 
und den Verkäufern allein zu Stande gekommen 
sel; die Ehefrau L. habe daher nachträglich beitreten 
müssen und dieses habe nur in einer gesonderten 
Urkunde geschehen können, da zeitlich und örtlich ge- 
trennte Vorgänge in Mitte lägen, die bloße Er- 
holung der Unterschrift derselben zum Vertragsnach= 
trage erscheine demnach als ein Verstoß gegen die 
Förmlichkeit. Indeß liege eine Verfehlung gegen 
Art. 67 Abs. 2 des Notar.-Ges. deßhalb nicht vor, 
well der beurkundete Vertragsnachtrag am Schlusse 
unterschrieben sei und der erwähnte Artikel mehr. 
nicht erfordere. Es erscheine nicht als nothwendig, 
daß die Ehefrau L. sofort und im Beisein der 
übrigen Contrahenten unterschrieben habe und sei 
eine gleichzeitige Unterzeichnung wegen ihrer Ent- 
fernung auch nicht möglich gewesen. 
Es unterliege nach allgemeinen Rechtsgrund- 
sätzen keinem Bedenken, daß ein Vertragsverhältniß 
durch zeitlich und örtlich getrennte Willens-Aeußer- 
ungen der Betheiligten begründet werden könne und 
sei im Notariatsgesetz kein hievon abweichendes 
Princip aufgestellt. 
Daher sei der Ehefrau L. gestattet gewesen, 
dem Vertragsnachtrag später beizutreten, ohne daß 
es hiezu der Belziehung der übrigen Contrahenten 
bedurft habe. Wenn auch die Form dieses Bei-