
Zu Art. 67 Abs. 2 und Art. 115 des Not.-Ges. 195 
trittes incorrekt, so sei doch die Urkunde wahr und 
giltig, da nichts Unrichtiges hierin als constatirt er- 
scheine. Nur ein Formfehler liege daher deßhalb 
vor, weil der Notar es unterlassen habe, über die 
Beitrittserklärung der Ehefrau L. dem thatsächlichen 
Vorgange entsprechend einen gesonderten Notariats-= 
akt zu errichten und in dieser Nachtragsurkunde zu 
constatiren, aus welchem Grunde die Unterzeichnung 
der Ehefrau L. in einer anderen Gemeinde er- 
folgt sei. 
Wir halten die Beantwortung der Frage nach 
der 2. Alternative für allein richtig und haben gegen 
die vorstehende Anschauung die erheblichsten Bedenken. 
Hiebei geben wir zunächst unbedenklich zu, daß 
ein Vertragöverhältniß nach Art. 14 des Notar.= 
Gesetzes auch durch getrennte Willenserklärungen 
zu Stande kommen könne, da wir die entgegen- 
stehende Ansicht eines frühern Mitarbeiters dieser 
Blätter, eines hervorragenden Juristen, so gute 
Gründe für diese Ansicht angeführt sind, für zu weit 
gehend erachten, indem eine deßfallsige Beschränkung 
der allgemeinen Rechtsgrundsätze aus dem Notariats- 
gesetze mit zwingender Nothwendigkeit nicht folgt 
und aus der im Landtags-Abschiede vom 28. April 
1869 §. 60 enthaltenen Interpretation bzw. Be- 
schränkung des Art. 14 des Notar.-Ges. daß Gegen- 
theil sich recht wohl ableiten läßt, wie denn auch bei 
der Berathung dieses §. in der Reichsrathkammer 
die Zulässigkeit solch getrennter Willensakte betont 
wurde. 
Zugeben müssen wir ferner auch, daß kein ab- 
solutes Gebot dafür spreche, daß die Vertragschließen- 
den die Notariatsurkunde sofort und miteinander 
unterzeichnen müssen. Vielmehr kann die unter- 
schriftliche Bestätigung, wenn ein Contrahent an der 
Unterzeichnung gerade momentan verhindert ist, nach- 
getragen werden und zwar wenigstens noch an dem 
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