
196 Zu Art. 67 Abs. 2 und Art. 115 des Not.-Ges. 
Tage, auf welchen die Urkunde lautet, da eine uni—. 
las actus auch in diesem Sinne nicht erfordert ist; 
nur darf die Urkunde vorher nicht in das Register 
eingetragen, an ein Gericht mitgetheilt oder ausge- 
fertigt werden. 
Mehr vermögen wir aber nicht zuzugeben. 
Wenn es im Art. 67 Abs. 2 des Not.-Ges. 
heißt, die Urkunde müsse am Schlusse von den Par- 
telen unterschrieben werden, so kann dieß nur dahin 
aufgefaßt werden, daß die Vertragschließenden ihre 
vor dem Notare bei der Vertragsaufnahme abgege- 
benen Erklärungen, sei es, daß diese Erklärungen 
dem Notare von der Partei unmittelbar selbst ange- 
geben oder nach Information aufgenommen und 
von der Partei vor dem Notare bei Verlesen der 
Urkunde genehmigt worden sind, durch ihre Unter- 
schrift zu bestätigen haben. 
Wer bei dem Vertragsabschlusse als Contra- 
hent gar nicht mitwirkt, ist überhaupt nicht in der 
Lage, die Vertragburkunde alß Contrahent zu unter- 
zeichnen. 
Die Einräumung, die Ehefrau L. sei bei dem 
Vertragsnachtrage allerdings nicht mehr Contrahen-= 
tin gewesen, erscheint uns völlig unvereinbar mit 
der Annahme, dieselbe habe die Urkunde später doch 
noch unterschreiben können. Der Urkundennachtrag 
enthält die Erklärung beider Käufer, der L.'schen 
Ehelente, daß von ihnen das Wohnungsrecht über- 
nommen werde, und zudem eine Erklärung, welche 
den Verkäufern gegenüber als sofort verpflichtend vor 
dem Notare abgegeben wurde. 
Eine solche Erklärung hat aber nur der mit- 
kaufende Ehemann L. allein gemacht d. h. er hat 
mit den Verkäufern über den bezüglichen Punkt allein 
contrahirt. 
Ein Contrakt mit den Verkäufern und der Ehe- 
frau L. konnte als geschlossen nicht beurkundet wer-