
Zu Art. 67 Abs. 2 und Art. 115 des Not.-Ges. 197 
den, weil letztere gar nicht anwesend war, ja gar 
nicht einmal mehr erwartet wurde. 
Der Urkundennachtrag kann also eine gleich- 
mäßige Verbindlichmachung der Ehefrau L. zur Ueber- 
nahme des Wohnungsrechtes gegenüber den Ver- 
käufern gar nicht enthalten und wenn solche gleich- 
wohl aufgenommen ist, so ist die Urkunde unrichtig 
und unwahr. . 
Es ist also selbstverständlich, daß die Ehefrau 
L. eine verpflichtende Erklärung, die sie in Wirklich- 
krit nicht gemacht hat und auch nicht zu machen in 
der Lage war, durch ihre Unterschrift nicht zu be- 
krästigen hatte und auch nicht bekräftigen konnte 
Dieselbe konnte daher dem Vertragsnachtrage 
später nur beitreten und dieser Beitritt erst wurde 
für sie das verpflichtende Moment; es ist daher klar, 
daß über diesen Beitritt ein notarieller Akt errichtet 
werden mußte, noch klarer aber ist, daß dieser Akt 
nicht in der bloßen lautlosen Unterschrift enthalten 
sein kann, wie denn auch eine Urkunde durch die 
bloße notarielle Beglaubigung #der Unterschrift, wie 
längst anerkannt ist, nicht zur notariellen wird. 
Vermöchte die bloße Unterschrift die notarielle 
Beurkundung der Beitrittserklärung mit Wirksam- 
keit zu ersetzen, so hätte der Notar nicht unkorrekt, nicht 
ordnungswidrig dadurch gehandelt, daß er den zu- 
lässigen kürzern Weg gegangen ist. Es könnte ihm 
dann gar kein Vorwurf gemacht werden. Hat er 
aber gefehlt, so kann der Fehler nur ein materieller, 
das Wesen der Beurkundung selbst erfassender sein. 
Zur Annahme eines bloßen Formfehlers fehlen alle 
Anhaltspunkte. 
Die gegentheilige Auffassung würde zur unab- 
weisbaren Consequenz führen, daß ein notarieller 
Vertrag auch in der Art zu Stande kommen könnte, 
daß von etwa 20 Contrahenten nur einer seine Er- 
klärung vor dem Notare abgäbe und die übrigen.