
198 Zu Art. 67 Abs. 2 und Art. 115 des Not.-Ges. 
Erklärungen nach Information aufgenommen, die 
19 Unterschriften hiezu aber von dem Notar noch 
am selben Tage und vor Eintrag der Urkunde in 
den verschiedensten Gemeinden seines Sprengels er- 
holt würden. Ja am Ende brauchte ursprünglich 
gar kein Contrahent vor dem Notar erschienen 
zu sein. 
Die nachträgliche Unterschrift der Ehefrau L. 
hätte nur die Bedeutung, daß sie ihren Vertrags- 
Beitritt durch eine concludente Handlung erklärte. 
Die Wirksamkeit einer solchen Erklärung würde 
jedoch voraussetzen, daß der Vertragsnachtrag in 
formloser Weise zu Stande kommen konnte, und 
die Erklärung mit ihrem Inhalt nicht notariell be- 
urkundek sein mußte. -- 
Ohne Zweifel hat die Ehefrau L. später vor 
dem Notare diejenige Erklärung abgegeben, die sie 
allein abzugeben in der Lage war, nemlich ihres 
Beitrittes zum Vertragsnachtrage. 
Hierüber fehlt aber jede formell giltige Fest- 
stellung. Uns scheint die Lösung der vorliegenden 
Frage als sehr einfach und zweifellos. Die Er- 
lärung, welche die Ehefrau L. durch Unterschrift be- 
stätigte, hat sie nicht abgegeben, und die Erklärung, 
die sie allein abgeben konnte und wahrscheinlich auch 
abgegeben hat, ist notariell nicht beurkundet. Der 
Vertragsnachtrag leidet somit gonz zweifellos an 
einem wesentlichen Mangel und nicht an der Ver- 
letzung einer bloßen Form, von der schlechterdings 
nicht abzusehen ist, worin sie, ohne daß die materielle 
Seite der Sache in Mitleldenschaft gezogen würde, 
bestehen soll. 
Daß Notare von der gegentheiligen Anschauung 
ungeachtet der hiefür eingetretenen Autorltät sich nicht 
werden bestechen lassen, glauben wir sicher voraus- 
setzen zu dürfen. -