
Neuere oberstrichterliche Erlenntnisse. 199 
Aebersicht 
über die neueren Ergebnisse der Kechtsprechung des 
obersten Gerichtshofes in Gegenständen des Civil- 
rechtes und Civilprozesses 
17.— 31. März. 
I. Zur Prozeß-Ordnung. 
Bemerkung: Die Urtheile vom 21. HVNr. 2727, 22. 
HVBNr. 2662, 23. HVNr. 2390, 28. HVNr. 
2759 und 31. März HBr. 2742 werden 
nachgetragen. 
Art. 188 Abs. 8. Ueber diese Gesetzesstelle 
wurde sich in einem Plenarurtheile also auögespro- 
chen: Dieselbe gelte nur für den speziellen Fall, 
daß die Zuständigkeit des angegangenen Gerichts 
aus dem Grunde bestritten wurde, weil die Sache 
nach dem Geldwerthe des Streitgegenstan- 
des vor ein anderes Gericht gehöre. Eine analoge 
Anwendung auf den Fall, da der Richter aus einem 
anderen Grunde sich für unzuständig erklärte, sei 
nicht herechtfertigt. — (Bezugnahme auf Verh. d. 
GGA. d. K. d. 1863s65 Beil. Bd. 3 Abth. 1 S.- 
286) — und ebensowenig dürfe aus den Spezial- 
bestimmungen der Art. 188 Abs. 3, Art. 303, 498, 
521 und 588 der Proz.-O. gefolgert werden, daß der 
Gesetzgeber in denselben einem allgemeinen Rechts- 
satze habe Ausdruck geben wollen, vermöge dessen 
die Erhebung einer neuen Klage überhaupt von dem 
Vollzuge des in einem früheren Rechtsstreite dersel- 
ben Parteien ergangenen Judikates abhängig ge- 
macht, oder die Zulässigkeit einer Klage überhaupt 
in so lange ausgeschlossen sei, als nicht Kläger die 
in einem vorausgegangenen Verfahren dem Beklag- 
ten in schuldhafter Weise verursachten Kosten ersetzt 
habe.“) — Plenarurtheil v. 29. März HVNr. 2806. 
Art. 215 S. Art. 409. 
*) Dieß ergibt sich besonders auch aus Art. 116 das. A. d. R.