
200 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
Art. 319 u. 324 Abs. 2. Untheilbarkeit 
des Geständnisses nach Pfälzer Recht. 
W. klagte gegen S. auf Zahlung v. 10 fl., 
letzterer er kannte die Forderung an, behauptete aber, 
er habe die eingeklagte Summe bezahlt, was W. 
widersprach. Das betr. Gericht verurtheilte sofort 
den Beklagten nach der Klage-Bitte, weil er die 
eingeklagte Forderung als richtig anerkannt, für die 
behauptete Zahlung aber einen vollgiltigen Beweis 
nicht angetreten habe. Dieses Urtheil wurde vernich- 
tet aus folgenden Gründen: 
Was zur Begründung eines Rechtsanspruches 
gehöre und welche Beweislast die Parteien treffe, 
sel nach bürgerlichen Gesetzen zu beurtheilen — 
Proz.-O. Art 319. — Im Art. 1356 des Code 
civ. sei nun das Prinzip der Untheilbarkeit des Ge- 
ständnisses vertreten, welcheß sich dahin äußere, daß 
zwar das gerichtliche Geständniß wider den, welcher 
es abgelegt habe, vollständig beweise, aber zu dessen 
Nachtheil nicht geheilt werden könne. Daraus folge, 
daß der Kläger das Geständniß des Beklagten im 
Ganzen annehmen, und daher bei einem nur mit 
Modalitäten abgelegten Geständnisse den Beweis 
seiner ganzen Behauptung gerade so führen müsse, 
als hätte sie der Beklagte durchweg in allen Thel- 
len geläugnet. Es habe daher vorliegenden Falles 
der W. seinen Anspruch zu beweisen, und sei sonach 
durch das angefochtene Urthell der Art. 1356 Code 
civ. verlegt. Urth. v. 22. März HVNr. 2795. 
Art. 409 u. 215. Nach Art. 409 liegt die 
Vorladung der Zeugen zur Vernehmungstagsfahrt 
zu bewerkstelligen der Partei ob, welche sie vor- 
führen will, und aus Art. 215 ergibt sich klar, daß 
die Partei, welche es unterlassen hat, das Erschei- 
nen der Zeugen bei der zu deren Vernehmung vom 
Richter anberaumten Tagsfahrt zu veranlassen, das 
Recht auf deren Vernehmung, welche das Erschei-