
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 201 
nen der Zeugen nothwendig voraussetzt, verwirkt 
hat, zumal die Verlegung jener Tagsfahrt und 
Wiedervorladung eines ausgebllebenen Zeugen ge- 
mäß Art. 427 Abs. 1 nur dann als zulässig er- 
scheint, wenn der nicht erschienene Zeuge rechtsförm- 
lich geladen war, oder wenn vom Beweisführer die 
Unmöglichkeit rechtsförmlicher Ladung nachgewiesen 
und Restitution erwirkt wird oder im Falle des 
Art. 411 Abs. 2 u. 420 der Proz.-O. — Schmitt, 
bayr. Civ.-Proz. Bd. 2 S. 212; Barth, Comm. 
Bd. 2 S. 303; Verh. d. K. d. A. Bd. 2 S. 216. 
— Die Vorschrift in Abs. 2 Art. 412 der Proz.-O. 
berechtigt nicht zur Annahme, als habe der Gesetz- 
geber das fragliche Versäumniß der beweisführen- 
den Partei ausnahmsweise nicht mit dem Aus- 
schlusse der Zeugen beahnden wollen. Hiebei ist es 
gleichgiltig, ob nach den Prozeßgesetzen des Ortes, 
wo die Zeugen-Vernehmung zu pflegen ist, die Lad- 
ung der Zeugen durch den Gerichtsvollzieher oder 
— (wie in Würtemberg) — durch das Gericht zu 
geschehen hat, da in letzterem Falle die einzige 
Aenderung, welche in dem Verhalten der Partei 
einzutreten hat, darin besteht, daß sie die Ladung 
der Zeugen nicht einem Gerichtsvollzieher zu über- 
tragen, sondern um deren Bewerkstelligung den be- 
auftragten Richter anzugehen hat. — Vgl. 8. 5 des 
Reichshilfsges. v. 21. Juni 1869. — Urth. v. 
18. März HVdMNr. 2859. 
Art. 874. Es hatte S. dem B. zwei Pferde 
verkauft und tradirt, aber an diesen bis zur Zahl- 
ung des Kaufschillings sich das Eigenthumsrecht 
vorbehalten. Als nun N. diese Pferde dem B. hatte 
abpfänden lassen, erhob S. Widerspruchsklage, und 
die Berechtigung hiezu wurde anerkannt, weil B. 
trotz der Tradition nicht Eigenthümer der Pferde 
geworden sei, diese also nicht zum Vermögen des 
Be gehörten, und S. somit berechtigt sel, dem