
202 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
Zwangsverkaufe entgegenzutreten, wenn auch derselbe 
die Zurückgabe der Pferde nicht verlangen könne, 
so lange B. mit Zahlung des Kaufpreiseß nicht im 
Verzuge sei. Sache des N. sei es, den S. zu be- 
friedigen, und dadurch die Möglichkeit zu verschaf- 
fen, die Pferde zum Zwecke seiner Befriedigung als 
Vollstreckungsgegenstand anzugreifen. Urth. v. 31. 
März HVNr. 2990. 
Art. 967 u. Reichsgesetz v. 21. Juni 1869. 
Im Sinne des FS. 4 Ziff. 4 des Reichsges. v. 
2. Juni 1869, betr. die Beschlagnahme des Arbeits- 
und Dienstlohnes, kann ein Dienstverhältniß nur dann 
als dauernd gelten, wenn dasselbe gesetzlich, vertrags- 
oder gewohnheitsmäßig mindestens auf ein Jahr be- 
stimmt, oder bei unbestimmter Dauer für die Auflösung 
eine Kündigungs-Frist von mindestens drei Monaten 
einzuhalten ist. — Nach Sinn und Wortlaut des Ge- 
setzes kann unter dessen erster Alternative blos ein 
solches Rechtsverhältniß verstanden werden, dessen 
Wirksamkeit auf die Dauer eines Jahres in der 
Art sich erstreckt, daß während dieses ganzen Zeit- 
raumes beide Theile an dasselbe gleichmäßig gebun- 
den sind, sohin eine einseitige Aufhebung innerhalb 
Jahresfrist als unstatthaft erscheint. — Wenn das 
Gesetz bei Dienstverhältnissen, welche auf bestimmte 
Zeit geschlossen sind, von der Kündung schweigt, so 
hat dieses seinen Grund offenbar darin, daß der- 
artige Dienstverhältnisse mit Ablauf der bestimmtem 
Zeit von selbst erlöschen, ohne daß es einer Künd- 
ung bedarf. — Ein Engagement, eingegangen auf 
die Dauer eines einen größeren Zeitaufwand als 
ein Jahr in Anspruch nehmenden Baues. erfährt 
durch eine gleichzeitig stipulirte Kündbarkeit sofort 
eine Modifkation dahin, daß jene Dauer zwar als 
eine mögliche in Aussicht genommen, keineswegs 
aber als eine für die Kontrahenten rechtlich verbind- 
liche betrachtet wird. Ein solches Dienstverhältniß