
Neuere oberstrichterliche Erkenninisse. 203 
erscheint als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, und 
fällt dann nicht unter das alleg. Gesetz, wenn die 
Kündigungsfrist drei Monate nicht beträgt. Und 
hieran ändert der Umstand nichts, daß das Dienstes- 
Vethältniß seit Jahresfrist thatsächlich bestanden hat. 
Urth. v. 17. März 5V Nr. 2923. " 
II. Civilrechtliche Entscheidungen. 
Sacheurecht. Zur Lehre von den öffentl. 
Wegen. Wenn von einer Gemeinde an den im 
Gemeindebezirke gelegenen Wegflächen das Eigenthum 
in Anspruch genommen und als Erwerbstitel un- 
vordenklicher Besitz an diesen von jeher zur öffent- 
lichen Benützung bestimmten Wegen angegeben wird, 
sind für die Sache die Gerichte zuständig. Die 
Zweckbestimmung zum öffentlichen Gebrauche gehört 
nach den Normen des Civilrechtes zu den Merk- 
malen der öffentlichen, dem Gemeinwesen gehörigen 
Sachen, und wird eine solche Sache auf Grund 
dieser Zweckbestimmung als Bestandiheil des Ge- 
meindevermögens klagbar verfolgt, so kann die Ent- 
scheidung dieses Zustandes und über seine rechtliche 
Wirkung in Beziehung auf das klagbar verfolgte Ver- 
mögensrecht nur von den Gerichten ertheilt werden. 
Unter der Voraussetzung, daß die als Ge- 
meindeeigenthum in Anspruch genommene Wegfläche 
die Eigenschaft eines öffentlichen Weges nicht ver- 
loren hatte, gelangt der Rechtssatz zur Geltung, daß 
öffentliche Sachen als res extra commercium der 
Privatdisposition überhaupt entzogen sind, und daher 
auch nicht Gegenstand des Retentionbrechtes sein 
können "). Urth. v. 18. März HVNr. 2906. 
Wasenmeisterei-Ehehaft. In Thl. II c. 
8 S. 17 des bayr. Landr. sind allerdings nur die 
Schmied-, Mühl-, gemeine Bad= und die Tafern- 
*) Ueber diesen 2. Absatz läßt sich rechten.