
204 Neuere oberstrichterliche Erkenninisse. 
und Schenk-Gerechtigkeit als sogenannte Ehehaften 
bezeichnet, und ist in den Anm. hiezu bemerkt, daß 
wenigstens in der „erklärten Landesfreiheit“ v. J. 
1553 Thl. III Art. 5 — Bl. f. R.-A. Bd. 17 S. 
364; Roth, bayr. Civ.-R.-Bd. 3 §F. 294 Note 39 
— mehr nicht als diese vier Ehehaften benannt seien, 
und daß vermöge dieser Landesfreiheit die Erricht- 
ung neuer Ehehaften nur von landesherrlicher Be- 
willigung abhänge, wie auch ein späteres Reseript 
v. 22. Aug. 1797 — Mayr's Gen.-S. Bd. 6 S. 
107 Nr. X Ausg. v. 1799 — darauf hinweist, 
daß derlei Ehehaftsgerechtigkeiten blos von der Ver- 
leihung höchster Landesherrschaft abhänge. Allein 
schon in den Anm. a. a. O. ist weiter bemerkt: 
„gleichwie praescriptio immemorialis in anderen 
Sachen vim privilegil et concessionis habe, so 
wirke sie auch hierin soviel als eine ausdrückliche 
landesherrliche Bewilligung.“ Auch ist in den Anm. 
a. a. O. der Begriff von Ehehaften dahin definirt: 
„man verstehe darunter solche Gerechtigkeiten, deren 
man in communitate am wenigsten entbehren 
könne.“ Es läßt sich daher sehr wohl annehmen, 
daß, wenn gleich zur Zeit der Emanation jener 
„Landesfreiheit“ nur bei bestimmten Erwerbsarten 
Ehehaften vorkamen, doch im Verlaufe der Zeit das 
Bedürfniß nach sonstigen gewerblichen Ehehaften ent- 
standen sei. Wo daher eine Wasenmeister-Ehehaft 
seit Menschengedenken besteht, da wird der Mangel 
ausdrücklicher landesherrlicher Bewilligung durch den 
unvordenklichen Bestand ersetzt. Uebrigens ist auch 
in der in Mayr's Gen.-S. Bd. II Ihrg. 1784 
8. Thl. „von vermischten Sachen"“ Ar. CLVIII 
p. 1474 Ziff. 17 mitgetheilten Instruktion v. J. 
1784 mit den Worten: „und andere Handwerks- 
leute“ angedentet, daß schon damals die Ehehafts- 
Gewerbe nicht auf obige vier beschränkt waren, was 
Bestätigung darin gefunden hat, daß bezüglich des